Im Regelfall sind Umsätze vollumfänglich umsatzsteuerpflichtig oder nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bildet hierbei eine Ausnahme dieses Grundsatzes. Umsatzsteuerpflichtig ist bei Anwendung dieser Ausnahme nur die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines beweglichen und körperlichen (Gebraucht-) Gegenstandes beim Ankauf von

  1. einer Privatperson,
  2. einem Kleinunternehmer unter 22.000 EUR Jahresumsatz (§ 19 UStG) oder
  3. einem Unternehmer mit seinerseits angewandter Differenzbesteuerung oder
  4. einem anderen Unternehmer mit überwiegend umsatzsteuerfreien Erlösen (Arzt, Versicherungsvertreter usw.).

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Rohaufschlag auf den Einkaufspreis mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig. Somit ist die Anwendung bei Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (z. B. antiquarische Bücher) nicht attraktiv.

Bis zur Höhe der Anschaffungskosten bleibt der Verkaufserlös umsatzsteuerfrei, wenn

  1. beim Ankauf des Gegenstands kein Vorsteuerabzug möglich war,
  2. der Wiederverkäufer Unternehmer ist und der Gegenstand für sein Unternehmen erworben wurde und
  3. es sich beim Gegenstand weder um Edelmetall noch um einen Edelstein handelt.

Der Wiederverkäufer, der Umsätze von Gebrauchtgegenständen nach § 25a UStG versteuert, muss für jeden Gegenstand getrennt von den übrigen Aufzeichnungen folgende Angaben dokumentieren:

  • den Verkaufspreis,
  • den Einkaufspreis und
  • die jeweilige Differenz (umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage).

Sofern Gegenstände einen Wert von 500 EUR nicht übersteigen, kann auch im Rahmen einer Vereinfachungsregel der Gesamteinkaufspreis und Gesamtverkaufspreis aufgezeichnet werden.

Die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung sind getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen. Hierfür empfiehlt es sich, 3 unterschiedliche Konten anzulegen: ein Einkaufskonto und zwei Erlöskonten für den steuerfreien und den steuerpflichtigen Teil ("Differenz").

 
Arbeitsschritte erledigt
Stimmen Sie bei Anwendung der Differenzbesteuerung die gesonderten Konten Gebrauchtwareneinkauf, steuerfreie und steuerpflichtige Erlöse aus Differenzbesteuerung miteinander ab.  
Halten Sie sämtliche Einkaufsbelege und Verkaufsrechnungen der betroffenen Gebrauchtgegenstände zu Dokumentationszwecken vor. Nur solche Belegpaare kommen für die Differenzbesteuerung infrage. Holen Sie nun ggf. die Einzelaufzeichnungen sämtlicher Gegenstände mit einem Einkaufspreis über 500 EUR nach und bilden Sie ansonsten (monatliche) Gesamtsummen.  

Tab. 2: Arbeitsschritte beim Abstimmen der Konten zur Differenzbesteuerung

Beginnen Sie mit einer formellen Prüfung:

  • Die Differenzbesteuerung bei Antiquitäten, Kunstgegenständen oder Sammlungsstücken ist von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen ist. Darin müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. Wurde diese Erklärung versäumt oder verspätet eingereicht, ist keine Differenzbesteuerung möglich.
  • Sofern die Aufzeichnungen zur Differenzbesteuerung lückenhaft sind, ist es fraglich, ob sich die Abstimmarbeiten lohnen. Bedenken Sie, dass Aufzeichnungen zeitnah erfolgen müssen und eine Verspätung von einem Jahr zur nachträglichen Vermeidung von Umsatzsteuer möglicherweise nicht akzeptiert wird.

Ist auf einer Verkaufsrechnung unzulässigerweise die Umsatzsteuer wie im Regelfall gesondert ausgewiesen, schuldet der Wiederverkäufer unweigerlich die ausgewiesene Steuer zusätzlich zur Differenzsteuer. Zwar können Sie für jeden einzelnen Gebrauchtgegenstand über 500 EUR entscheiden, ob Sie die Differenzbesteuerung anwenden oder nicht, die Entscheidung ist aber unter Umständen bereits mit der entsprechenden Erfassung in der Buchhaltung dokumentiert.

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