Von der Aufstellung des Jahresabschlusses ist dessen Feststellung zu unterscheiden. Den Jahresabschluss aufzustellen bedeutet, das Rechenwerk zu entwickeln; die Feststellung entspricht dagegen der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 1 GmbHG. Denn der vom Geschäftsführer erstellte und gegebenenfalls geprüfte Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht sowie der Prüfungsbericht sind der Gesellschafterversammlung vorzulegen, die sämtliche Ansätze ändern oder genehmigen kann. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt bei Kleinst- und kleinen GmbHs regelmäßig auch die Entscheidung über die Gewinnverwendung.

 
Wichtig

Ladung der Gesellschafter

Ein Gesellschafter, der die GmbH fristgerecht gekündigt hat, dessen Geschäftsanteil aber noch nicht eingezogen oder übertragen wurde, und der daher noch in der Gesellschafterliste aufgeführt wird, muss ebenfalls zur Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Andernfalls kann er ohne sein Mitwirken getroffene Beschlüsse anfechten, wenn die Satzung keine entgegenstehende Regelung für die Beschlussfassung enthält. Unterbleibt die Ladung eines solchen Gesellschafters, ist der ohne ihn gefasste Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unwirksam.[1]

Das Recht zur Feststellung des Jahresabschlusses obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung; diese beschließt mit einfacher Mehrheit über den Jahresabschluss. Allerdings kann das Feststellungsrecht auch einem anderen Gremium, z. B. einem Beirat oder einem Gesellschafterausschuss, übertragen werden. Hat die GmbH einen Aufsichtsrat, so hat dieser den Jahresabschluss nebst Lagebericht seinerseits zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung ebenfalls den Gesellschaftern vorzulegen.[2]

 
Wichtig

Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung

Die Gesellschafter müssen spätestens bis zum Ablauf der ersten 8 Monate oder, wenn es sich um eine Kleinst- oder kleine GmbH handelt, bis zum Ablauf der ersten 11 Monate des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung entscheiden. Eine Verlängerung dieser Fristen durch den Gesellschaftsvertrag ist gem. § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen.

Ist der Jahresabschluss verbindlich festgestellt, muss er nach § 245 HGB vom Geschäftsführer der GmbH unterschrieben werden.

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