Tochterunternehmen, welche in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen sind, können von den Vorgaben der Rechnungslegung unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

  • Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben zugestimmt und das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einzustehen.
  • Die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und für das Tochterunternehmen sind folgende Punkte offengelegt worden:

    • der Beschluss und die Erklärung (s. o.),
    • der Konzernabschluss,
    • der Konzernlagebericht und
    • der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens.

Sofern von diesem Wahlrecht gemäß § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wird, bleibt jedoch die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.

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