Rz. 73

Nach § 264 Abs. 3 HGB braucht eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d HGB kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, unter bestimmten in § 264 Abs. 3 HGB aufgeführten Voraussetzungen die Vorschriften des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts[1] und des 3. und 4. Unterabschnitts des 2. Abschnitts[2] nicht anzuwenden:[3]

  • alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
  • das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
  • der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:

    • Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.6.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates;[4]
    • Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates,[5] die durch die Richtlinie 2013/34/EU[6] geändert worden ist;
  • die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
  • für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Abs. 11b HGB offengelegt worden:

    • der Beschluss nach Nr. 1,
    • die Erklärung nach Nr. 2,
    • der Konzernabschluss,
    • der Konzernlagebericht,
    • der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nr. 3.

Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nr. 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Abs. 2 HGB ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Abs. 11b HGB offenlegt.

Das Unternehmenswahlrecht, wonach bestimmte Tochterunternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung nach § 264 Abs. 3 HGB befreit werden können, ist nach § 264 Abs. 4 HGB nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Abs. 3 HGB bleibt unberührt.

Die Befreiung von bestimmten Vorgaben der Rechnungslegung gilt somit auch dann, wenn das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufstellt, ohne dazu verpflichtet zu sein. Stellt das Mutterunternehmen den Konzernabschluss aber im Einklang mit den Vorschriften des Publizitätsgesetzes auf und weicht es dabei nach dem Wahlrecht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG von der für Kapitalgesellschaften geltenden Pflicht zur Darstellung der Organbezüge ab, können seine Tochterunternehmen die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB nicht in Anspruch nehmen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit, im Konzernabschluss die Erleichterung nach § 314 Abs. 3 HGB zu nutzen, wonach die Angabe der Organbezüge bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, in entsprechender Anwendung von § 286 Abs. 4 HGB unterbleiben können, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

Bei Anwendung des § 264 Abs. 3 HGB sind – vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher Sonderregelungen – die betroffenen Gesellschaften nur verpflichtet, die Vorschriften der §§ 238263 HGB anzuwenden und einen vereinfachten Jahresabschluss aufzustellen. Dabei entfallen die Aufstellung eines Anhangs und eines Lageberichts. Daneben sind auch die für Kapitalgesellschaften geltenden ergänzenden Vorschriften der §§ 264–283 HGB nicht zu beachten. Schließlich können die Prüfung und die Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entfallen.[7]

Mit § 264b HGB besteht eine besondere Befreiungsvorschrift für Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, wonach diese unter bestimmten Bedingungen von der Verpflichtung, einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltend...

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