Hat der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, erfasst er bei einer Umstellung die Umsätze nicht, bei denen noch keine Zahlungen durch die Kunden erfolgt sind. Nach einem Wechsel zur Soll-Besteuerung werden alle Leistungen erfasst, sobald die Rechnung ausgestellt worden ist. Für Umsätze, die noch aus der Zeit der Ist-Besteuerung stammen, ist die Umsatzsteuer erst zu zahlen, nachdem der Kunde gezahlt hat. Die Ist-Versteuerung für die bisherigen Umsätze bleibt bestehen, auch wenn die Forderung erheblich verspätet eingeht.

Ausnahme: Geschäftsveräußerung/Geschäftsaufgabe

Hier muss zum Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt von der Ist- zur Soll- Besteuerung gewechselt werden, damit die bisher unversteuerten Forderungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Mit dem Wechsel zur Soll-Besteuerung wird dann die laufende Besteuerung abgeschlossen.

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen fällt keine Umsatzsteuer an.[1] In der Rechnung über den Verkauf darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

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