Leitsatz

Wird das Wirtschaftsgut zwar ausschließlich betrieblich, aber auch in einem zweiten inländischen Betrieb genutzt, kommt ein Investitionsabzug nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Ein Landwirt unterhielt als zweiten Betrieb ein Lohnunternehmen. Er plante die Anschaffung eines Mähdreschers, der zu rund 80 % in dem Lohnunternehmen, im Übrigen in dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden sollte. Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag, weil jede Nutzung außerhalb des Lohnunternehmens als außerbetrieblich anzusehen ist und damit die Vergünstigung ausschließe.

 

Entscheidung

Das FG verwies auf den Wortlaut des Gesetzes (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), nach dem der Steuerpflichtige beabsichtigen muss, das Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Damit habe der Gesetzgeber die Regelung betriebsbezogen und nicht personenbezogen gestaltet.

 

Hinweis

Vom Ergebnis her ist es offenbar sinnwidrig, wegen der Nutzung in mehreren inländischen Betriebsstätten die Vergünstigung zu versagen, wenn das Wirtschaftsgut weder privat noch in einer ausländischen Betriebsstätte genutzt und die Größenmerkmale nicht überschritten werden. Der Gesetzgeber hat lediglich eine private Nutzung und eine Nutzung in einer ausländischen Betriebsstätte als schädlich angesehen, die Frage der Nutzung in mehreren inländischen Betriebsstätten dagegen nicht regeln wollen. Bei einem starren Abheben auf den Wortlaut müsste sogar eine Nutzung in mehreren Betriebsstätten eines inländischen Betriebs als schädlich angesehen werden. Dieses Ergebnis wäre ebenso sinnwidrig und vom Gesetzgeber nicht gewollt, wie die Entscheidung des Streitfalls. Zumindest wenn der Kläger die vom FG zugelassene Revision einlegen sollte, ist zu empfehlen, in allen ähnlich gelagerten Fällen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.11.2011, 11 K 435/10

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