Die Tätigkeit der internen Revision (Innenrevision) kann generell als gezielter, einzelfallbezogener Vergleich von Ist- und Sollzustand innerhalb eines Unternehmens mit anschließender Information der Unternehmensleitung beschrieben werden.

Der Auftraggeber der Innenrevision ist die Unternehmensleitung. Die interne Revision wird daher außerhalb der Betriebsabläufe tätig und ist in der Regel in einer eigenen, unabhängigen Abteilung angesiedelt. Die Durchführung von internen Revisionsarbeiten kann aber auch extern im Rahmen eines Dienstvertrags[1] vergeben werden. Es handelt sich um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.[2]

Die Aufgabe der internen Revision ist, mittels Prüfungen – prozessunabhängig – in allen Bereichen des Unternehmens, Existenz und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) zu untersuchen und zu überwachen.[3] Die Ziele des IKS bestehen darin, durch eigene Maßnahmen des Unternehmens aufgetretene[4] mögliche Fehler frühzeitig zu entdecken und dadurch wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. Die Funktion der internen Revision beinhaltet die Überprüfung der Eignung und die Überwachung der Einhaltung der Regelungen und Anordnungen der gesetzlichen Vertreter und der Ordnungsmäßigkeit von Aufbau und Funktion des internen Kontrollsystems sowie die Beratung der gesetzlichen Vertreter in den hiermit zusammenhängenden Fragen.[5]

Das Ergebnis der internen Revision wird in Form eines Berichts an die Unternehmensleitung erstattet. Die Beurteilungen durch die interne Revision orientieren sich vor allem an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit. Da in Deutschland der Aufsichtsrat für die Überwachung der Geschäftsleitung zuständig ist, sind die Erkenntnisse der internen Revision für ihn von entscheidender Bedeutung.

[3] S. auch IDW PS 261 n. F. v. 13.3.2013, Stand: 15.9.2017, Kapitel 3.1.2.1 Rz. 20 a. E.
[4] Löber, "Erwartungen der Internen Revision an die Wissenschaft" in Theorie und Praxis der Wirtschaftsprüfung, 1997, S. 208 – 209.
[5] S. auch IDW PS 321 v. 9.9.2010, Kapitel 2. Rn. 8.

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