Der Begriff "Rente" ist in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA definiert. Der Rentenbegriff entspricht im Wesentlichen dem Rentenbegriff des § 22 EStG. Es wird vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, das dem Berechtigten entweder für eine bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängige Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass das DBA-USA fordert, dass die Rentenzahlung als Gegenleistung für angemessene und bewirkte Leistungen erfolgt. Unentgeltlich oder teilentgeltlich erworbene Renten(stammrechte) fallen damit nicht unter Art. 18 Abs. 2 DBA-USA. Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher vorrangig auf den Fall der Kaufpreisrente (Veräußerungsrente) oder der Rente aus Versicherungsverträgen. Bei betrieblichen Versorgungsrenten[1] und bei privaten Versorgungsrenten[2] liegt hingegen die Vollentgeltlichkeit nicht vor.

[1] BFH, Urteil v. 12.11.1985 DB 1986 S. 254.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge