Mit der Einfügung von § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 ist nun ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass unmittelbar die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte den Verlust des inländischen Besteuerungsrechts bedeutet und damit die Entstrickung auslöst. Es handelt sich um den sog. Hauptanwendungsfall, bei dem allein die ‹körperliche› Zuordnung des Wirtschaftsguts zu einer ausländischen Betriebsstätte die Besteuerung durch Ansatz des gemeinen Werts als Entnahmewert auslöst. Die Frage der ‹Beschränkung› des deutschen Besteuerungsrechts ist nicht mehr zu prüfen.

Nach § 52 EStG greift die Neuregelung in allen noch nicht bestandkräftigen Besteuerungsfällen. Im Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags wird diese umfassende Rückwirkung detailliert verfassungsrechtlich begründet. Ungeachtet dessen dürften zu der angeordneten Rückwirkung für ‹Altjahre› auch entsprechende Prozesse geführt werden.

Die FG Köln und Düsseldorf haben in ersten Entscheidung die Rückwirkung akzeptiert. Die BFH-Folgeentscheidung I R 99/15 wurde nicht veröffentlicht.

[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge