Die deutschen DBA enthalten i. d. R. einen Katalog von Tatbeständen, wonach ungeachtet fester Geschäftseinrichtungen keine Betriebsstätten gegeben sind. Es handelt sich hier immer um Hilfstätigkeiten bzw. vorbereitende Tätigkeiten.

Als nicht als Betriebsstätten geltende Einrichtungen kommen nachfolgende Geschäftseinrichtungen in Betracht, wobei anhand jedes deutschen DBA im Einzelfall zu prüfen ist, ob die verwandten Standardfallkonstellationen genannt sind:

 
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren des Unternehmens benutzt werden Bestände des Unternehmens, die ausschließlich Feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Besondere Fälle
  zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben o. ä. Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen  

Länderspezifische Besonderheiten ergeben sich aus der Übersicht zu den Betriebsstättenverwaltungsgrundsätzen.[1]

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