Unter den Begriff der Bautätigkeit fallen sämtliche Hoch-, Tiefbau, Straßenbau oder vergleichbare Tätigkeiten. Problematisch ist die Abgrenzung zu Dienstleistungsunternehmen, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA, d. h. des Vorliegens fester Geschäftseinrichtungen, Auslandsbetriebsstätten begründen. Fraglich ist insbesondere die Anwendung des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA bei einer reinen Bau- oder Montageüberwachungstätigkeit.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] ist hierbei zu unterscheiden. Bei einer Tätigkeit mit eigenem Vor-Ort-Personal liegt eine Betriebsstätte vor, wenn die Fristen des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA des jeweiligen DBA erreicht sind. Werden hingegen nur Subunternehmer beauftragt, ist eine feste Geschäftseinrichtung erforderlich.

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