§ 50d Abs. 10 EStG regelt in Satz 2 ausdrücklich nur die Zuordnung von Aufwendungen im Sonderbetriebsvermögen zur inländischen Betriebsstätte. Nach den Verwaltungsgrundsätzen erfolgt eine Zuordnung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu derjenigen Betriebsstätte, welcher der Aufwand funktional zuzuordnen ist.[1]

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