Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob ungeachtet der Steuerfreistellung in den DBA Verluste aus Personengesellschaftsbeteiligungen vorläufig oder zumindest bei endgültigen (finalen) definitiven Verlusten aus EU/EWR-Staaten im Inland abzugsfähig sind. Hierbei muss auch im konkreten Einzelfall nach dem Nichtberücksichtigungsgrund (tatsächliche oder nur rechtliche Nichtberücksichtigung im Ausland), dem betroffenen Staat (EU/Drittstaatsverlust) und Aktivität (wegen § 2a EStG) differenziert werden.[1]

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