Wenn ausländische Einkünfte bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden, sind diese nach deutschem Ertragsteuerrecht zu ermitteln. Dies gilt sowohl für den steuerpflichtigen Ansatz der Einkünfte als auch für den Ansatz der Einkünfte, die lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Die ausländischen Einkünfte sind z. B. um steuerliche Abzugspauschalen zu bereinigen, die das deutsche Steuerrecht nicht kennt. Während dies bei der Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber keine praktischen Probleme bereitet, da insoweit eine Ableitung aus der Lohnsteuerkarte möglich ist, ergeben sich bei der Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber auch noch weitere Probleme aus der Notwendigkeit der Ermittlung und steuerlichen Würdigung auf der Basis einer ausländischen Lohnbescheinigung.

 
Praxis-Beispiel

Ansatz ausländischen Arbeitslohns

Arbeitnehmer E war im VZ 01 6 Monate für einen Schweizer Arbeitgeber tätig. Dieser Arbeitslohn ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann eine Steuersatzanhebung von etlichen Prozent bewirken.

Der Arbeitnehmer legt für diesen Zweck die Lohnbescheinigung nach dem Schweizer Muster vor.

Es ist zu prüfen, ob die nach Schweizer Recht gewährten Gratifikationen und Sozialleistungen (Einzahlungen in die 3-stufige Altersversorgung) progressionswirksamen Arbeitslohn darstellen oder nach § 3c EStG steuerfrei ohne Progressionsvorbehalt sind.

Für die Schweizer Grenzgänger und Arbeitnehmer, die ihren Arbeitslohn in Deutschland zu besteuern haben, enthält die Anlage N-Gre Ausführungen über die Hinzurechnungen und Abrechnungen verschiedener Beträge zum schweizerischen Bruttoarbeitslohn. Kinderzulagen werden in der Schweiz z. B. aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn gezahlt, während sie in Deutschland steuerfrei sind. Dagegen sind in der Schweiz steuerfrei ausbezahlte Spesenpauschalen in Deutschland dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Probleme bereitet aktuell der in Deutschland steuerpflichtige Arbeitslohn aus Frankreich, da dieser um die Besonderheiten des französischen Rechts zu bereinigen ist.

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