Begriff

Die Instandhaltungsrückstellung, im Sprachgebrauch auch Instandhaltungsrücklage genannt, dient der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG). Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümergemeinschaften sind nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu deren Ansammlung verpflichtet. Aus der Instandhaltungsrückstellung können große und kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, modernisierende Instandsetzungen, Reparaturen oder auch die Herstellung eines ordnungsmäßigen Bauzustands der Wohnanlage finanziert werden. Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet kraft Gesetzes eine schuldrechtliche Sonderrechtsbeziehung, aus der sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ergibt, die untrennbar mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden sind (BFH, Urteil v. 2.3.2016, II R 27/14, BStBl 2016 II S. 619 m. w. N., Rz 18). Zu den Rechten des einzelnen Eigentümers gehört z. B. der Anspruch gegenüber der Gemeinschaft auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung, ob größere Reparaturarbeiten aus der Instandhaltungsrückstellung bezahlt werden sollen oder ob insoweit eine Sonderumlage erhoben wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind Teil der Vorschüsse auf das Wohngeld bzw. Hausgeld, die der einzelne Wohnungseigentümer entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan an den Verwalter zu leisten hat (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG i.  V.  m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 WEG). Letzterer hat die Beträge zu verwalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Rechtsgrundlage für den Abzug der Beiträge als Werbungskosten ist § 9 EStG. Die steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage sowie deren ertragsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Behandlung ist durch die BFH-Rechtsprechung geregelt, vgl. u. a. BFH, Beschluss v. 8.10.2012, IX B 131/12, BFH/NV 2013 S. 32; BFH, Urteil v. 16.9.2020, II R 49/17, BFH/NV 2021 S. 418.

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