Der  BFH hat mit Urteil v.  9.10.1991 entschieden,[1], dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage stelle nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.. Diese Grundsätze sind auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. In Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen ist bei der Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum i. S. d. § 93 BewG somit immer die Höhe der Instandhaltungsrückstellung zu ermitteln und neben dem übertragenen Wohnungs- bzw. Teileigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen. Der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag kann hierbei ohne förmliches Feststellungsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.[2]

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