Sowohl beim vermieteten Wohneigentum als auch beim selbst genutzten Wohneigentum stellen die Zinsgutschriften, die aus der verzinslichen Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielt werden, bei den einzelnen Wohnungseigentümern anteilsmäßig Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.[1]

 
Hinweis

Gesonderte und einheitliche Feststellung nicht erforderlich

Obwohl die Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage gemeinschaftliche Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielen, die grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen sind[2], hält es die Finanzverwaltung für vertretbar, von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen abzusehen.

Es reicht in diesen Fällen aus, dass der Wohnungsverwalter[3] die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.[4]

Soweit aus der Anlage einer Instandhaltungsrücklage Kapitalerträge erzielt wurden, von denen der Zinsabschlag einbehalten und abgeführt wurde, ist die Anrechnung des Zinsabschlags bei dem einzelnen Beteiligten nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Verwalters über die Aufteilung der Einnahmen und des Zinsabschlags eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird.

Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, sind die Kapitalerträge nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen.

 
Wichtig

Keine Freistellungsaufträge bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Der einzelne Wohnungseigentümer kann seine anteilig auf ihn entfallenden Zinsen aus der Instandhaltungsrücklage nicht durch Erteilung eines Freistellungsauftrags vom Zinsabschlag befreien lassen, da Freistellungsaufträge bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht zu berücksichtigen sind.[5]

[3] Der Verwalter ist aufgrund der Verpflichtungen, die ihm das WEG auferlegt, als Vermögensverwalter i.  S.  d. § 34 AO anzusehen.
[5] BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 286- 29446.

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