2.3.1 Verteilungsverzeichnis

 

Rz. 79

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach § 188 Satz 1 InsO ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (sog. Verteilungsverzeichnis). Zweck der Aufnahme der Forderung in das Verteilungsverzeichnis ist es zum einen, die Voraussetzungen für die rechnerische Ermittlung des Forderungsbestandes für Zwecke der Abschlagszahlungen oder der endgültigen Befriedung der Insolvenzgläubiger zu schaffen. Des Weiteren sollen sich die Insolvenzgläubiger vergewissern können, dass ihre Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bei der Verteilung berücksichtigt werden, um anderenfalls zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis bei dem Insolvenzgericht erheben zu können. Zudem soll eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden, nach der bei der Verteilung außer den eingetragenen Forderungen nur noch Ansprüche zu berücksichtigen sind, die im streitigen Verfahren geprüft werden.[1] Die Eintragung in das Verteilungsverzeichnis begründet lediglich den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Teilnahme an der Verteilung. Eine materielle Anerkennung der Forderung ist damit nicht verbunden. Es ist im engeren Sinne nicht Bestandteil der Schlussrechnung, sondern eine notwendige Ergänzung für den Fall eines Verteilungsverfahrens. Da das Schlussverzeichnis nur für die Verteilung von Bedeutung ist, sind auch nur die Forderungen aufzunehmen, die bei einer Verteilung berücksichtigt werden können.

[2]

 

Rz. 80

Das Schlussverzeichnis muss, soweit die Forderungen berücksichtigt werden können, mit der Insolvenztabelle nach § 175 InsO und den im Schlussbericht festgestellten Insolvenzforderungen übereinstimmen. Es umfasst einen Verteilungsvorschlag für die abschließende Vermögensverteilung.[3]

[1] Wegener, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 188 Rz. 2.
[2] IDW, RH HFA 1.011 "Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 59; Pink, in Hofbauer/Kirsch, Rechnungslegung, Fach 5 "Rechnungslegungspflichten des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung", Rz. 120.
[3] IDW, RH HFA 1.011 "Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 60.

2.3.2 Schlussrechnung

 

Rz. 81

Nach § 66 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter bei der Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen (sog. Schlussrechnung). Diese Rechenschaftspflicht besteht gegenüber der Gläubigerversammlung. Dennoch hat der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 InsO zunächst dem Insolvenzgericht vorzulegen. Dieses leitet sie nach eigener Prüfung an den Gläubigerausschuss, soweit ein solcher bestellt ist, und nach Auslegung zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten an die Gläubigerversammlung weiter. Die Vorschrift des § 66 InsO entspricht der des § 86 KO und soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch entsprechend ausgelegt werden. Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters besteht danach aus der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, der Schlussbilanz (fakultativ), dem Schlussbericht und dem Schlussverzeichnis sowie dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters.[1]

 

Rz. 82

Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht die Schlussrechnung zu prüfen.

 

Rz. 83

Zweck der Schlussrechnung ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters nachzuweisen.[2] Dabei handelt es sich indessen nur um den insolvenzrechtlichen Mindeststandard, der nur bei Liquidation des schuldnerischen Rechtsträgers ausreicht, den Normzweck der insolvenzspezifischen Rechnungslegungspflicht des § 66 InsO zu erfüllen. Der Normzweck besteht in der Überprüfung der ordnungsgemäßen Amtsführung des Insolvenzverwalters. Anhand einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist dies möglich, wenn alle Geschäftsführungsmaßnahmen letztlich in die vollständige Verwertung des schuldnerischen Vermögens münden und alle Aufwendungen des Insolvenzverwalters durch vollständige Befriedigung aller Masseansprüche vor Aufhebung des Verfahrens gemäß § 258 Abs. 2 InsO zu Auszahlungen geführt haben.[3] Aus diesem Grund ist die Schlussrechnung auch dann aufzustellen, wenn feststeht, dass eine Quote wegen Masseunzulänglichkeit nicht ausgeschüttet werden kann.

 

Rz. 84

Die Bestandteile der Schlussrechnung sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Deshalb werden in der Praxis die Regelungen fortgeführt, die sich bereits unter Geltung der Konkursordnung herausgebildet hatten. Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters besteht danach aus der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, der Schlussbilanz (fakultativ), dem Schlussbericht und dem Schlussverzeichnis sowie dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters. Die Anforderungen an den Inhalt der Schlussrechnung sind daher an den allgemein in § 259 BGB gesetzten Maßstäben auszurichten. Danach hat die Schlussrechnung nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechnungslegung ein vollständiges Bild der gesamten Geschäftsführung des Insolvenzverwalters zu vermitteln. Sie muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Rechtshandlungen un...

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