Rz. 46

Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften des Gesetzes geregelt werden.

 

Rz. 47

Der Insolvenzplan wird als Kernstück der Insolvenzrechtsreform 1999 bezeichnet, dadurch i. d. R. höhere und frühere Quotenzahlungen an die Gläubiger der Regelinsolvenzverfahren ermöglicht werden.[1] Durch diese Regelung wird den Gläubigern die Möglichkeit geboten, weitgehend frei von restriktiven Verfahrensvorschriften nach der aus Gläubigersicht wirtschaftlich effektivsten Art und Weise vorzugehen.[2]

 

Rz. 48

Nach § 1 Satz 1 a. E. InsO soll der Insolvenzplan insbesondere dazu dienen, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu erhalten. Er wird dann als sog. vom Unternehmen erstellter Sanierungsplan bezeichnet ("prepacked plan"). Seine Aufgabe ist es, die Ertragskraft des Unternehmens wieder herzustellen, um die Gläubigeransprüche aus den künftigen Überschüssen befriedigen zu können. Ein Insolvenzplan muss aber nicht zwingend den Erhalt des Unternehmens im Wege der Eigensanierung oder der übertragenden Sanierung zum Ziel haben. In einem Plan kann bspw. auch die längerfristige Liquidation oder die Veräußerung nach der Sanierung vorgesehen sein. Der Insolvenzplan kann daher auch als sog. Liquidationsplan auf die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten gerichtet sein. Besteht der Insolvenzplan in Form eines sog. Übertragungsplanes, so sieht er die Übertragung des Unternehmens oder eines selbstständigen Teiles davon auf einen Dritten vor. Die Befriedigung der Gläubigeransprüche erfolgt dann aus dem durch den Verkauf des Unternehmens erzielten Erlös.[3]

 

Rz. 49

Nach § 218 Abs. 1 Satz 1 InsO sind zur Vorlage eines Insolvenzplanes an das Insolvenzgericht nur der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner berechtigt. Die einzelnen Gläubiger haben kein Initiativrecht. Sie haben allerdings nach §§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO die Möglichkeit, im Berichtstermin den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes zu beauftragen. Der Planvorschlag wird von demjenigen formuliert, der ihn vorlegen will, also entweder vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldner. Bei der Aufstellung des Insolvenzplanes durch den Insolvenzverwalter wirken nach § 218 Abs. 3 InsO außer dem Gläubigerausschuss auch der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.

 

Rz. 50

Der Planinhalt gliedert sich nach § 219 Satz 1 InsO in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil einschließlich der in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen.

 

Rz. 51

Im darstellenden Teil des Insolvenzplanes sollen zunächst nach § 220 Abs. 1 InsO die Maßnahmen beschrieben werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen (Darstellung der Sanierungsfähigkeit). Hierzu zählen insbesondere Betriebsänderungen und andere organisatorische und personelle Maßnahmen, wie z. B. Sozialpläne, Pläne über die Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen etc.

Da Insolvenzpläne als Entscheidungsgrundlage für die Gläubiger aus sich heraus verständlich sein müssen, empfiehlt es sich, bereits im darstellenden Teil überblickartig auf Aspekte der Gruppenbildung (z. B. Begründung der Bildung von Gläubigergruppen, Beschreibung der einzelnen Gläubigergruppen) einzugehen.[4]

 

Rz. 52

Darüber hinaus soll der Insolvenzplan nach § 220 Abs. 2 InsO alle Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über deren Zustimmung und die gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Das bedeutet, dass sich der Insolvenzplan zunächst einmal zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des insolventen Unternehmens äußern muss. Das Gesetz verlangt dies nicht ausdrücklich. Es handelt sich hierbei – entgegen des Wortlauts – nach Ansicht der Rechtsprechung um Pflichtangaben.[5] § 229 InsO sieht lediglich für den Fall, dass die Gläubiger aus den Erträgen des fortzuführenden Unternehmens befriedigt werden sollen, eine derartige Anlage zum Insolvenzplan vor. Eine sinnvolle Entscheidung über die Zustimmung zum Plan ist den Gläubigern jedoch ohne eine solche Bestandsaufnahme nicht möglich.[6]

 

Rz. 53

Der Insolvenzplan muss des Weiteren angeben, welche Art der Verwertung (Liquidation, Sanierung oder übertragende Sanierung) gewählt werden soll und in welchen Punkten von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll.[7]

 

Rz. 54

Darüber hinaus hat er darzulegen, wie sich die geplanten Änderungen voraussichtlich auswirken werden. Dies kann in der Form einer Vergleichsrechnung, in der aufgezeigt wird, welche Befriedigung die Gläubiger mit einem Insolvenzplan und welche sie ohne einen solchen zu erwarten haben, erfolg...

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