Rz. 18

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.[1] Die Prüfung dieser Frage der Masselosigkeit bzw. Massekostendeckung erfolgt von Amts wegen. Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, hat das Insolvenzgericht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO von Amts wegen die Deckung der Verfahrenskosten zu ermitteln; maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Insolvenzantrag.[2]

Als Kosten des Insolvenzverfahrens sind dabei nach § 54 InsO sowohl die Gerichtskosten als auch die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses anzusehen. Zur Beurteilung eines drohenden Mangels hinsichtlich der Verfahrenskostendeckung hat das Gericht demnach den voraussichtlichen Verfahrenskosten die Masse des Schuldners gegenüberzustellen.[3] Auf beiden Seiten ergeben sich dabei erhebliche Prognose- und Abschätzungsschwierigkeiten. Das Insolvenzgericht kann sich zur Feststellung der Verfahrenskostendeckung auch eines Sachverständigen bedienen.[4]

[1] § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO ermöglicht hingegen die Einstellung des Verfahrens, wenn sich erst nach der Eröffnung herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
[3] Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 26 Rz. 7.

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