Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Ware vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei.[1]

Diese Voraussetzungen sind:

  • Der Unternehmer liefert verbrauchsteuerpflichtige Waren vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
  • Abnehmer ist ein Unternehmer, der die verbrauchsteuerpflichtige Ware für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die die verbrauchsteuerpflichtige Ware nicht für ihr Unternehmen erworben hat.
  • Der liefernde Unternehmer führt den beleg- und buchmäßigen Nachweis bzgl. des Vorliegens dieser Voraussetzungen.

4.1 Nachweis der Beförderung oder Versendung: Rechnungskopie oder Gelangensbestätigung

Schwierigkeiten dürfte allein diese Voraussetzung bereiten. Die innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist nur dann steuerfrei, wenn sie beleg- und buchmäßig nachgewiesen wird.

Gelangensbestätigung

Der liefernde Unternehmer kann den Nachweis über das Gelangen der verbrauchsteuerpflichtigen Ware einerseits durch das Rechnungsdoppel führen, andererseits durch die Bestätigung des Empfängers über das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Gelangensbestätigung). Die Gelangensbestätigung muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Abnehmers sowie dessen Unterschrift. Ausreichend ist die Unterschrift eines vom Abnehmer Beauftragten. Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, kann die Unterschrift fehlen, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat. Dies dürfte bei der Übermittlung per E-Mail der Fall sein.
  2. Das Ausstellungsdatum,
  3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge,
  4. den Monat und den Ort des Erhalts der gelieferten Ware bzw. den Monat der Beendigung der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Mit anderen Worten: Aus den Belegen muss der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den die Ware gelangt, und der dortige Bestimmungsort hervorgehen.

4.1.1 Form der Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss nur die erforderlichen Angaben enthalten und kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Auch die Kopie der Rechnung, welche um die erforderlichen Angaben ergänzt ist, genügt.

4.1.2 Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung

Auch die Ausstellung der Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung ist möglich. Das kann bei mehreren regelmäßigen Umsätzen in Betracht zu ziehen sein. Hierin können die Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Das hat den Vorteil, dass nicht für jeden einzelnen Umsatz eine Sammelbestätigung ausgestellt werden muss.

4.1.3 Übermittlung der Gelangensbestätigung

Eine Übermittlung per Brief ist nicht erforderlich. Möglich ist auch die Übermittlung in elektronischer Form (z. B. E-Mail, Computer-Fax usw.). Eine Übereinstimmung des Orts der elektronischen Übermittlung mit dem Ort des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist nicht erforderlich. Eine per E-Mail übersandte Gelangensbestätigung muss archiviert werden.

4.2 Alternative Belegnachweise

Der Unternehmer kann den erforderlichen Belegnachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung auch auf andere Weise führen. Er muss sich nicht notwendigerweise der Gelangensbestätigung bedienen. Diese ist eine mögliche Art des Belegnachweises.

4.2.1 Versendungsbeleg

Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung kann auch durch einen Versendungsbeleg, z. B. durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief, geführt werden. Dieser muss

  • vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet werden und
  • die Unterschrift des Empfängers enthalten.
  • Weiterhin in Betracht kommt ein Konnossement oder Duplikate des Frachtbriefs.

4.2.2 Spediteurbescheinigung

Auch eine Spediteurbescheinigung erfüllt die Voraussetzungen des Nachweises über die innergemeinschaftliche Lieferung. Darin müssen folgende Angaben enthalten sein:

  1. Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
  2. Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers,
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung,
  4. Empfänger und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  5. Monat der Beendigung der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  6. Versicherung des beauftragten Unternehmers, dass die betreffenden Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
  7. Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

4.2.3 Versendungsprotokoll eines Kurierdienstes

Dieses Protokoll muss den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweisen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  1. Name und Anschrift des Belegausstellers,
  2. Name und Anschrift des Absenders,
  3. Name und Anschrift des Empfängers,
  4. Handelsübliche Bezeichnung und Menge,
  5. Tag der Einlieferung der beförderten Ware bei dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.

4.2.4 EMCS-Eingangsmeldung bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Ware

Erfolgt die Lieferung oder Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Controll System), kann der Nachweis durch die von der zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsbestätigung geführt werden. Mit der Eröffnung des elektronischen Verfahrens durch den Versender wird ein elektronisches Verwaltungsdokument erstellt, das autom...

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