Rz. 157

Sind die Netzseiten nach den vorstehenden Kriterien aktivierungsfähig, stellt sich die Frage nach deren Bewertung. Im Rahmen der Erstbewertung sind die Anschaffungskosten oder – bei der Ansatzmöglichkeit selbst erstellter Netzseiten – die Herstellungskosten relevant.[1] Diesbezüglich gelten grundsätzlich die zur Software gemachten Aussagen (vgl. Rz. 78 ff.). Hierzu gehören wieder all jene Aufwendungen, die zur Erlangung der Betriebsbereitschaft erforderlich sind; also auch die Aufwendungen für die Beratung und für eigene Arbeitnehmer innerhalb der Testphase der Betriebsbereitschaft, welche endet, wenn der betriebsbereite Zugang von Externen möglich ist.[2] Laufende Nutzungsgebühren für das Vorhalten einer Domain-Adresse oder von Serverkapazitäten sind unabhängig davon als Aufwand zu buchen.

 

Rz. 158

vorläufig frei

 

Rz. 159

Bei der Folgebewertung sind die jährliche Abschreibungshöhe und damit verbunden die Nutzungsdauer zu ermitteln.[3] Die Nutzung einer Domain-Adresse gilt grundsätzlich als nicht zeitlich begrenzt, weshalb die damit verbundenen Anschaffungskosten nicht abgeschrieben werden.[4] Bezüglich der Domain-Adresse ist in die generische und die qualifizierte zu unterscheiden. Während zu den generischen Domain-Adressen (generic domain) jene zählen, die aus einem allgemeinen Begriff abgeleitet sind, werden den qualifizierten Domain-Adressen (qualified domain) jene Adressen subsumiert, die aus einer Firma oder einer Marke abgeleitet werden. Zumindest bezüglich der letztgenannten Adressversion können außerplanmäßige Wertminderungen und somit ein damit verbundener Abschreibungsbedarf denkbar sein. Beziehen sich die allgemeinen Begriffe auf Modeerscheinungen oder z. B. auf konkrete Veranstaltungen, kann auch hier erforderlich sein, zum Bilanzstichtag die Werthaltigkeit zu überprüfen.[5]

 

Rz. 160

Anders ist es mit den (unter diesen Adressen zu findenden) Netzseiten. Hinsichtlich der Abschreibungsmethoden kann auf die Ausführungen zur Software verwiesen werden (vgl. Rz. 83). Zur Nutzungsdauer liegen bisher keine Erfahrungswerte vor. Auch die amtlichen AfA-Tabellen des BMF enthalten hierzu keine Aussage.[6] Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit Hütten[7] davon auszugehen, dass als Ende der Nutzungsdauer jener Zeitpunkt anzusehen ist, in dem das Websystem voraussichtlich eine derartige Änderung erfährt bzw. erfahren soll, dass ein neuer Vermögensgegenstand entsteht. Ist der Internetauftritt Teil eines Marketing- oder eines anderen Plans des Unternehmens, lässt sich dieser Zeitpunkt möglicherweise aus der entsprechenden Planung entnehmen.

 

Rz. 161

vorläufig frei

 

Rz. 162

Je nachdem, welche Funktion der Netzauftritt in der Unternehmensstrategie übernimmt bzw. welche Inhalte über eine Netzseite transportiert werden, bedarf der Auftritt einer mehr oder weniger starken Wartung im Hinblick auf die Inhalte und das sog. Design. Eine Wartung ist selbstverständlich auch erforderlich, um das System auf dem aktuellen Stand der technischen Entwicklung zu halten. Die daraus resultierenden Aufwendungen sind – ähnlich denen für Softwareanpassungen – daraufhin zu untersuchen, ob sie zu Erhaltungs- oder Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwand führen.[8] Hierfür gelten wiederum die allgemeinen Kriterien. Danach liegt Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwand vor, wenn die Wartungsmaßnahmen

  • zur Anschaffung bzw. Herstellung eines neuen Vermögensgegenstands führen (Wesensänderung),
  • zur Erweiterung der Substanz des bestehenden Vermögensgegenstands führen (Modifikation) oder
  • den bestehenden Vermögensgegenstand über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Modifikation).
 

Rz. 163

Werden diese Abgrenzungsmerkmale auf die Wartung einer Netzseite übertragen, lassen sich folgende Fälle unterscheiden:[9]

  • Ein einmaliger Akt, der zu einer grundlegenden Änderung des Netzauftritts führt, ist als Anschaffung bzw. Herstellung eines neuen Vermögensgegenstands zu beurteilen. Die Aufwendungen sind gemäß den in Rz. 97 ff. erläuterten Kriterien zu aktivieren oder nicht zu aktivieren.
  • Von einer Erweiterung des Netzauftritts ist auszugehen, wenn das Informationsangebot ausgebaut oder eine funktionelle Ergänzung vorgenommen wird.[10] Hierunter fällt jedoch nicht die Einrichtung neuer Seiten, die Funktionen bereits vorhandener Seiten übernehmen.
  • Eine wesentliche Verbesserung des Netzauftritts muss sich auf den Vermögensgegenstand als Ganzes beziehen. Diese wird jedoch noch nicht durch den Austausch einzelner Seiten erreicht. Von einer wesentlichen Verbesserung kann hingegen bspw. gesprochen werden, wenn die Maßnahmen zu einer deutlichen Beschleunigung des Bildschirmaufbaus beim Anwender führen[11] oder wenn etwa ein Bestellsystem in einem bislang nur Informationen wiedergebenden digitalen Produktkatalog eingeführt wird.[12]

    Aufwendungen für die Erweiterung bzw. Verbesserung einer Netzseite sind nach den in Rz. 99 f. erläuterten Prinzipien zu behandeln. Erhaltungsaufwendungen dürfen nicht aktiviert werden.

 

Rz. 164

Keine Herstellungskost...

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