Für alle Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich ein Endpreis inkl. Umsatzsteuer und Liefer-/Versandkosten anzugeben, z. B. muss ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe angeben.[1]

Soweit Unternehmer in ihrer Werbung für Getränke und Joghurt, für die ein Pfand erhoben wird, nicht den Gesamtpreis einschließlich des Pfandes angeben, verstößt diese nicht gegen § 1 Abs. 1 PAngV a. F.[2]

Die Werbung des Legal-Tech-Anbieters ("abfindungsheld.de") ist irreführend, wenn u. a. der Eindruck entsteht, es werde eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruchs aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis angeboten, obwohl der Kernbereich der juristischen Bearbeitung allein bei den Partneranwälten in alleiniger Verantwortung liegt.[3]

Eine Logistikpauschale ist in den Produktpreis einzuberechnen und gehört nicht zu den gesondert ausgewiesenen Versand- und Lieferkosten.[4]

Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden "Servicegebühr" verstößt gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.[5]

Auch wenn der gewerbliche Verkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt, muss er bei eBay angeben, dass die für die angebotenen Waren (gebrauchte Kleidungsstücke) geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.[6]

Bei bestimmten Leistungen lässt die Verordnung aber eine Ausnahme zu.[7] Danach können für Leistungen, soweit es üblich ist, Stunden-, Kilometer- oder andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Verrechnungssätze müssen zwingend mitgeteilt werden. Berechnet ein Luftfahrtunternehmen den Preis für einen von ihm angebotenen Flug (hier: von London nach Stuttgart) in Britischen Pfund, so besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, gegenüber Verbrauchern in Deutschland den Preis in Euro anzugeben.[8]

Die Verpflichtung zur End- bzw. Gesamtpreisangabe nach § 1 Abs. 1 PAngV a. F. (§ 3 PAngV n. F.) besteht aus unionsrechtlichen Gründen nur, wenn eine "Aufforderung zum Kauf" vorliegt, und auch nur für solche Preisbestandteile, die "vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können".[9]

Der auf eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallende Prämienteilbetrag muss in der Verbraucherinformation nicht gesondert ausgewiesen werden.[10]

Nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV a. F. musste ein Unternehmer, der Letztverbrauchern flüssige Waren mit einem bestimmten Volumen anbietet, den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (z. B. in 100 Milliliter), und zwar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.[11] Die Preisangabenverordnung gilt auch für Pizza-Bring-Dienste.[12] Gratis-Zugaben müssen bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden.[13] Der BGH hat in 2014 zur Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel im Gaslieferungsvertrag entschieden.[14]

Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt (Hörgeräte) angegeben ist, kann nicht als Angebot i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a. F. angesehen werden. § 4 Abs. 1 PAngV a.F, erfasste nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.[15]

Eine Bank verstößt gegen § 1 PAngV a. F., wenn sie für ein "Null Gebühren"-Girokonto damit wirbt, dass für eine EC- und eine Kreditkarte ab einer bestimmten Zahl von Umsätzen "0,– EUR" berechnet würden, ohne anzugeben, welche Kosten bei Nichterreichen dieser Umsatzzahl anfallen, und ohne mitzuteilen, dass das Konto des Kunden bereits bei Vertragsschluss mit Kosten belastet wird, die erst bei Erreichen der Umsatzzahl zurückerstattet werden.[16]

§ 11 Abs. 1 PAngV neu ist eine gesetzliche Vorschrift i. S. v. § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.[17]

Gemäß § 11 Abs. 1 PAngV muss derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.[18]

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