Fraglich ist die Behandlung von Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen vereinbart werden, aber nach neuem Recht vom Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen sind.

Im steuerlichen Schrifttum wird zum Teil wird die Meinung vertreten, dass die nicht mehr unter die Sonderregelung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG fallenden Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen als entgeltliche bzw. teilentgeltliche Rechtsgeschäfte zu werten seien.[1] In diesem Fall wäre der Barwert der Versorgungsleistungen Veräußerungsentgelt für den Immobilienübergeber und Anschaffungsaufwand für den Immobilienübernehmer. Dann könnte sich unter Anwendung der sog. Trennungstheorie ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben, wenn die Veräußerungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Finanzverwaltung[2] hat sich dieser Auffassung angeschlossen und behandelt die Zahlungen als Veräußerungsentgelt für den Immobilienübergeber und Anschaffungsaufwand für den Immobilienübernehmer. Wird Vermögen übertragen, das nicht i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG begünstigt ist, z. B. ein Mietwohngebäude, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung, d. h. um eine voll- oder teilentgeltliche Übertragung. Die wiederkehrenden Leistungen sind danach aufzuteilen in ihren Barwert (Tilgungsanteil) sowie in einen Zinsanteil.

[1] Risthaus, ZErb 2007 S. 314, 317, Wälzholz, GmbH-StB 2008 S. 209 und Geck, KÖSDI 2009 S. 16444, 16452.

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