Wird bei einer beendeten Sicherungsbeziehung der Referenzzinssatz, auf dem die abgesicherten künftigen Zahlungsströme basierten, entsprechend den Anforderungen der Reform der Referenzzinssätze geändert, so wird für die Zwecke der Anwendung des Paragraphen 6.5.12 hinsichtlich der Feststellung, ob mit dem Eintritt der abgesicherten künftigen Zahlungsströme zu rechnen ist, unterstellt, dass der in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen für die jeweilige Sicherungsbeziehung erfasste kumulierte Betrag auf dem alternativen Referenzzinssatz basiert, auf dem die abgesicherten künftigen Zahlungsströme beruhen werden.

Gruppen von Grundgeschäften

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2021/25, Abl. L 11 vom 14.1.2021, S. 7. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnenden Geschäftsjahres.

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