Unabhängig davon, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt, hat ein Unternehmen auch
b) |
den bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert jährlich auf Wertminderung gemäß den Paragraphen 80–99 zu überprüfen. |
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