Das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Indikatoren lässt in der Regel auf einen maßgeblichen Einfluss des Unternehmens schließen:
a) |
Zugehörigkeit zum Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens, |
b) |
Teilnahme an den Entscheidungsprozessen, einschließlich der Teilnahme an Entscheidungen über Dividenden oder sonstige Ausschüttungen, |
c) |
wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und seinem Beteiligungsunternehmen, |
d) |
Austausch von Führungspersonal oder |
e) |
Bereitstellung bedeutender technischer Informationen. |
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