Das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Indikatoren lässt in der Regel auf einen maßgeblichen Einfluss des Unternehmens schließen:
(a) |
Vertretung im Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens; |
(b) |
Teilnahme an den Entscheidungsprozessen, einschließlich der Teilnahme an Entscheidungen über Dividenden oder sonstige Ausschüttungen; |
(c) |
wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen; |
(d) |
Austausch von Führungspersonal; oder |
(e) |
Bereitstellung bedeutender technischer Informationen. |
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