[Absatz anzuwenden ab 1.2.2015:][1] In den formalen Regelungen des Plans festgelegte Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten vermindern entweder den Dienstzeitaufwand (wenn sie mit der Arbeitsleistung verknüpft sind) oder beeinflussen die Neubewertungen der Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen wenn sie nicht mit der Arbeitsleistung verknüpft sind. Nicht mit der Arbeitsleistung verknüpft sind Beiträge beispielsweise, wenn sie zur Senkung eines Fehlbetrags erforderlich sind, der aus Verlusten im Planvermögen oder aus versicherungsmathematischen Verlusten entstanden ist. Sind Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten mit der Arbeitsleistung verknüpft, so vermindern sie den Dienstzeitaufwand wie folgt:
[Absatz anzuwenden bis 30.1.2015:] In den formalen Regelungen des Plans festgelegte Beiträge durch Arbeitnehmer oder Dritte vermindern entweder den Dienstzeitaufwand (wenn sie mit der Dienstzeit verknüpft sind) oder sie vermindern die Neubewertungen der Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (wenn die Beiträge z.B. zur Senkung eines Fehlbetrags erforderlich sind, der aus Verlusten im Planvermögen oder versicherungsmathematischen Verlusten entstanden ist). Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten im Zusammenhang mit Dienstzeiten werden den Dienstzeiträumen gemäß Paragraph 70 als negative Leistung zugeordnet (d.h. die Nettoleistung wird im Einklang mit dem genannten Paragraphen zugeordnet).
[Anzuwenden ab 1.2.2015:][4] Paragraph A1 enthält zugehörige Anwendungsleitlinien.
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