[Absatz anzuwenden ab 1.2.2015:][1] In den formalen Regelungen des Plans festgelegte Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten vermindern entweder den Dienstzeitaufwand (wenn sie mit der Arbeitsleistung verknüpft sind) oder beeinflussen die Neubewertungen der Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen wenn sie nicht mit der Arbeitsleistung verknüpft sind. Nicht mit der Arbeitsleistung verknüpft sind Beiträge beispielsweise, wenn sie zur Senkung eines Fehlbetrags erforderlich sind, der aus Verlusten im Planvermögen oder aus versicherungsmathematischen Verlusten entstanden ist. Sind Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten mit der Arbeitsleistung verknüpft, so vermindern sie den Dienstzeitaufwand wie folgt:

[Absatz anzuwenden bis 30.1.2015:] In den formalen Regelungen des Plans festgelegte Beiträge durch Arbeitnehmer oder Dritte vermindern entweder den Dienstzeitaufwand (wenn sie mit der Dienstzeit verknüpft sind) oder sie vermindern die Neubewertungen der Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (wenn die Beiträge z.B. zur Senkung eines Fehlbetrags erforderlich sind, der aus Verlusten im Planvermögen oder versicherungsmathematischen Verlusten entstanden ist). Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten im Zusammenhang mit Dienstzeiten werden den Dienstzeiträumen gemäß Paragraph 70 als negative Leistung zugeordnet (d.h. die Nettoleistung wird im Einklang mit dem genannten Paragraphen zugeordnet).

 

(a)[2]

wenn die Höhe der Beiträge von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist, hat ein Unternehmen die Beiträge den Dienstzeiten nach der gleichen Methode zuzuordnen, wie Paragraph 70 es für die Zuordnung der Bruttoleistung vorschreibt (d. h. entweder nach der Beitragsformel des Plans oder linear); oder

 

(b)[3]

wenn die Höhe der Beiträge nicht von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist, ist es dem das Unternehmen gestattet, solche Beiträge als Minderung des Dienstzeitaufwands in der Periode zu erfassen, in der die zugehörige Arbeitsleistung erbracht wird. Von der Anzahl der Dienstjahre unabhängig sind Beiträge beispielsweise, wenn sie einen festen Prozentsatz des Gehalts des Arbeitnehmers oder einen festen Betrag über die Dienstzeit hinweg ausmachen oder vom Alter des Arbeitnehmers abhängen.

[Anzuwenden ab 1.2.2015:][4] Paragraph A1 enthält zugehörige Anwendungsleitlinien.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/29. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) 2015/29 vom 17.12.2014. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres. .
[3] Angefügt durch Verordnung (EU) 2015/29 vom 17.12.2014. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres. .
[4] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2015/29. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.

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