[Paragraf 69 anzuwenden ab 1.1.2024:][1] Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

 

a)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des gewöhnlichen Geschäftszyklus erwartet,

 

b)

die Schuld wird primär zu Handelszwecken gehalten,

 

c)

die Schuld ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen oder

 

d)

das Unternehmen hat am Abschlussstichtag nicht das Recht, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.

Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

[Paragraf 69 anzuwenden bis 30.12.2024:] Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

 

(a)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet;

 

(b)

die Schuld wird primär für Handelszwecke gehalten;

 

(c)

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 26.3.2010:][2] die Erfüllung der Schuld wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet; oder

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 25.3.2010:] die Erfüllung der Schuld wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder

 

(d)

[Buchstabe (d) anzuwenden ab 26.3.2010:][3] das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben (siehe Paragraph 73). Ist die Schuld mit Bedingungen verbunden, nach denen diese aufgrund einer Option der Gegenpartei durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden kann, so beeinflusst dies ihre Einstufung nicht.

[Buchstabe (d) anzuwenden bis 25.3.2010:] das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.

Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

Gewöhnlicher Geschäftszyklus (Paragraph 69 Buchstabe a)[4]

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2023/2822. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 243/2010.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 243/2010.
[4] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2023/2822.

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