Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlangung eines geldwerten Vorteils beim Erwerb einer vermieteten Wohnung aus dem Wohnungsbestand des früheren Bundeseisenbahnvermögens durch Bedienstete der Bundesbahn

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vorteile für eine Beschäftigung werden gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind, wobei ist keiner konkreten Gegenleistung für eine einzelne Dienstleistung des Arbeitnehmers bedarf.
  2. Erfolgt der Verkauf von vermieteten Wohnungen aus dem Bundeseisenbahnvermögen im Zuge von Privatisierungsbestrebungen der Deutschen Bundesbahn auch an deren Bedienstete, besteht keine Veranlassung Zusammenhang zum Dienstverhältnis.
  3. Wird einem Bediensteten aufgrund eines Wohnungsfürsorgevertrages ein Vorkaufsrecht für eine an ihn vermietete Wohnung eingeräumt, wonach er 10 % weniger als den Marktpreis zu zahlen hat, liegt insoweit ein geldwerter Vorteil nur vor, wenn ein Erwerb über Inanspruchnahme dieses Vorkaufsrechts erfolgt.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3, § 19

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Das Eisenbahnwesen in Deutschland war vor 1994 im Wesentlichen in Gestalt des Sondervermögens des Bundes „Deutsche Bundesbahn” und – nach der Wiedervereinigung – ergänzend in der Gestalt des Sondervermögens „Deutsche Reichsbahn” organisiert.

Die Deutsche Bundesbahn war mehrheitlich Anteilseigner von zahlreichen sogenannten Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG) in der Rechtsform von GmbHs, die in den alten Bundesländern ca. 114.000 Wohnungen besaßen und verwalteten. Mieter dieser Wohnungen waren vor der Bahnreform mehrheitlich, aber nicht ausschließlich gegenwärtige oder ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn.

Eines der Hauptkennzeichen der im Jahr 1993 auf den Weg gebrachten Bahnreform war die Verselbstständigung des operativen Bahnverkehrs in eine Aktiengesellschaft, der Deutschen Bahn AG. Diese wurde mit Wirkung zum 5.1.1994 gegründet und aufgrund dessen gingen die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn qua Betriebsübergang auf die Deutsche Bahn AG über.

Rechtsnachfolger der beiden Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn” und „Deutsche Reichsbahn” wurde das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) als Sondervermögen des Bundes. Dieses blieb auch Dienstherr der ehemaligen Bundesbahnbeamten, die mehrheitlich der Deutschen Bahn AG zur Arbeitsausübung zugewiesen wurden. Das Bundeseisenbahnvermögen blieb aber nicht nur Dienstherr, sondern auch lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber dieser zugewiesenen Beamten.

Zu dieser Gruppe der der Deutschen Bahn AG zu Arbeitsausübung zugewiesenen Beamten gehörte auch der Kläger.

Der Kläger war auch seit dem Jahr 1993 Mieter einer Wohnung in W.,

K.-straße . die der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaft (EWG) gehörte.

Ende der Neunzigerjahre wurde sodann von Seiten des Bundes beabsichtigt, die Anteile des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) an den Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG) bis auf die jeweiligen Restbestände von

etwas über 5 % zu veräußern und damit die Wohnungsbestände der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften gleichsam mittelbar zu privatisieren. Für die

Geschäftsanteile an den Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften in Frankfurt, Mainz und Kassel – sowie in anderen Regionen Deutschlands – wurde dabei der Verkauf dieser Anteile an die Deutsche Annington Immobilien GmbH (im Folgenden: Deutsche Annington) ins Auge gefasst.

Der sogenannte Privatisierungsvertrag für die Geschäftsanteile sowie parallel dazu die Grundstückskaufverträge wurden im Dezember 2000 notariell beurkundet.

Als Anlage zum dem entsprechenden, 5 Seiten umfassenden Mantelvertrag wurde dabei ein 49 Seiten umfassender sogenannter Privatisierungsvertrag abgeschlossen. Er enthält in seinem § 7.1 Bestimmungen, wonach der Käufer der zur Privatisierung anstehenden GmbH-Geschäftsanteile verpflichtet war, die Regelungen eines „Wohnungsfürsorgevertrages” einzuhalten.

Dieser Wohnungsfürsorgevertrag beschrieb in seinem § 1 einen geschützten Personenkreis, nämlich Mitarbeiter des Bundeseisenbahnvermögens sowie Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn AG, die beide zusammen als „berechtigter Personenkreis” definiert wurden, und darüber hinaus inaktive Mitarbeiter.

Der berechtigte Personenkreis und die Inaktiven wurden, sofern sie im Zeitpunkt des Privatisierungsvertrages Mieter einer Wohnung der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaft waren, als „stichtagsberechtigte Mieter” bezeichnet.

Sofern für einen Zeitpunkt nach der Privatisierung des Wohnungsbestandes beabsichtigt war, eine der Wohnungen zu veräußern, traf § 2.7 des Wohnungsfürsorgevertrages dazu folgende Regelung:

„Soll über eine EWG-Wohnung, die von einem Mitglied des berechtigten Personenkreises oder einem Inaktiven angemietet ist und dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt wird, aber gemäß § 2.3 keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegt, einzelnen verfügt werden, so ist die Wohnung vorab dem Mieter zum Erwerb unter Einräumung einer Entscheidungsfrist von 2 Monaten zu einem Preis, der mindestens 10 % unter Marktpreis (un...

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