Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Gewerbeertrags bei Gewinnen aus Beteiligungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Verdeckte Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalrückzahlung darstellen und für die EK 04 als verwendet gilt, sind als „Gewinne aus Anteilen” i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG anzusehen, die den Gewerbeertrag mindern.

 

Normenkette

GewStG §§ 7, 9 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen I R 16/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin gehört zum Konzern der A Holding AG. Ihre Gesellschaftsanteile werden zu 100 % von dem Gesellschafter W gehalten. Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin, die seit 1992 im Handelsregister eingetragen ist, ist die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten und die Beteiligung an Immobilien. Zu ihrem Betriebsvermögen gehören 100 % der Anteile der Firma GRW; der Buchwert der Anteile zum 01.01.1993 betrug 1,-- DM. Bei der GRW handelt es sich um eine in eine Kapitalgesellschaft umgewandelte VEB, die die Klägerin mit notariellem Vertrag vom xx.xx.1991 von der Treuhandanstalt gekauft hat. Zum Betriebsvermögen der GRW gehörten Grundstücke, die in der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 mit ca. xx Mio. DM angesetzt und in 1991 auf einen Teilwert von xx Mio. DM abgeschrieben worden waren.

Mit notariellem Kaufvertrag vom xx.xx.1991 hat GbR (TTT) den überwiegenden Teil des Betriebsgrundstücks samt aufstehender Gebäude zu einem Kaufpreis von xx Mio. DM, der später auf xx DM reduziert wurde, erworben. Gesellschafter der GbR waren zu 50 % E und über die Gesellschafterin X-GmbH & Co KG zu je 25 % W und B. Der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums war nicht eindeutig bestimmt.

Nach einer in 1997 bei der GRW begonnenen Betriebsprüfung, während derer ein Steuerstrafverfahren gegen den Alleingesellschafter der Klägerin, W, als Anteilseigner der GRW eingeleitet wurde, wurde bei der GRW wegen des unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Verkaufspreises eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten der Klägerin angenommen. Die Beteiligten einigten sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung nach Einholung verschiedener Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks hinsichtlich des Grundstückswerts auf xxx DM und hinsichtlich des Zeitpunkts des wirtschaftlichen Übergangs des Grundstücks auf den Monat September 1993. Im Zusammenhang mit diesem Vorgang wurden weitere, zwischen den Beteiligten nicht strittige verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt.

Für die GRW ergingen entsprechend geänderte Steuerbescheide. Da anderes Eigenkapital nicht zur Verfügung stand, galt für die verdeckte Gewinnausschüttungen das nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) verwendbare Eigenkapital (vEK) EK 04 als verwendet. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde der bisherige Verlust von mehr als xx Mio. DM um die verdeckten Gewinnausschüttungen gemindert; der um die Gewinnauschüttungen verminderte Verlust wurde auch der Berechnung des Gewerbeertrags zu Grunde gelegt. Die entsprechenden Steuerbescheide sind bestandskräftig.

Auch bei der Klägerin ist ab 1998 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden und hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen eine tatsächliche Verständigung erfolgt. Bei Auswertung des Betriebsprüfungsberichts vertrat das Finanzamt wie die Außenprüfung die Auffassung, das zu versteuernde Einkommen sei um die den Buchwert der Anteile von xxx DM (nachträgliche Anschaffungskosten) übersteigenden Gewinnausschüttungen von xxx DM (insgesamt xxx DM) zu erhöhen. Der Gewerbeertrag sei jedoch nicht um diesen Betrag zu kürzen, da es sich nicht um einen „Gewinn aus Anteilen” i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG handele. Ausschüttungen, für die Eigenkapital i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gelte, seien als Kapitalrückzahlungen zu behandeln. Dementsprechend errechnete das Finanzamt unter Berücksichtigung des auf den 31.12.1992 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes gem. § 10a GewStG von xxx DM den maßgeblichen Gewerbeertrag 1993 mit xxx DM und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 1993 auf xxx DM fest. Den gegen den Bescheid vom 20.11.2001 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Finanzamts und der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt in deren Verfügung vom 23.03.1998 G 1425 A - 12- St II 22 sei im Streitfall die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG anwendbar. Auch bei EK 04-Ausschüttungen handele es sich grundsätzlich um Gewinne aus Anteilen im Sinne dieser Vorschrift. Die Fiktion der Finanzierung aus dem EK 04 ändere daran auch für verdeckte Gewinnausschüttungen nichts. Dies gelte insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck des Schachtelprivilegs, das eine doppelte Gewerbesteuerbelastung vermeiden solle. Bei der GRW sei zwar keine Gewerbesteuer angefallen; die verdeckten Gewinnausschüttungen hätten aber bei Ermittlung des Gewerbeertrages zu einer Verrechnung mit vortragsfähigen Verlusten und daher zu einer gewerbesteuerlic...

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