Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung anrechenbarer Steuern bei Dividentenstrippinggeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum mit dem Kauf der dividendenberechtigten Aktien und nicht erst mit deren depotmäßiger Umbuchung.
  2. Die sog. Börsenklausel des § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG alter Fassung erfasst auch die als Dividendenstripping bezeichneten Aktienkäufe,
  3. Der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO kommt neben und im Anwendungsbereich des § 50c EStG keine eigenständige Bedeutung zu
  4. Allein die Tatsache, dass die Finanzverwaltung im Hinblick auf eine Entscheidungen des BFH einen Nichtanwendungserlass herausgegeben hat, rechtfertigt es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
 

Normenkette

EStG § 50c Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Nrn. 2-3; AO § 39 Abs. 1, § 42; FGO § 40 Abs. 2, § 115 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1991

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein vom Kläger im Juni 1991 getätigtes Wertpapiergeschäft über den Kauf und den Verkauf von ... Stück Y-AG Aktien steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als selbständiger Börsenmakler, der bei der Börse in ... zugelassen war, u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung wich das beklagte Finanzamt im Erstbescheid vom ... April 1993 in erheblichem Umfang von der Steuererklärung des Klägers ab, indem es eine Vielzahl von Börsengeschäften des Klägers beanstandete und bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigte. Das Finanzamt vertrat im Ergebnis den Standpunkt, dass § 42 Abgabenordnung (AO) für diese Geschäfte Anwendung finde, so dass steuerlich gesehen der Geschäftsvorfall so zu behandeln sei, als ob er nicht durchgeführt worden wäre. Dies hatte zur Folge, dass einerseits weder die Bruttodividende noch der Verlust durch das Aktiengeschäft steuerlich erfasst, andererseits aber auch die Kapitalertragsteuer und die Körperschaftsteuer nicht angerechnet wurden. Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Börsengeschäfte wurde daher lediglich Körperschaftsteuer i.H.v. ...,-- DM und Kapitalertragsteuer i.H.v. ...,-- DM beim Kläger angerechnet, statt der von ihm beantragten Anrechnung von ...,-- DM Körperschaftsteuer und ...,-- DM Kapitalertragsteuer. Gegen den Steuerbescheid 1991 vom ... April 1993 erhob der Kläger Sprungklage. Dieser Sprungklage hat das

Finanzamt gemäß § 45 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt.

Am Mai 1993 erließ das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid 1991. Es beschränkte nunmehr die steuerliche Nichtanerkennung auf ein Börsengeschäft des Klägers vom ... Juni 1991. Bedingt durch diese Änderung wurden zu Gunsten des Klägers nunmehr Körperschaftsteuer i.H.v. ...,-- DM und Kapitalertragsteuer i.H.v. ...,-- DM angerechnet. Streitig blieb nur das Börsengeschäft vom ... Juni 1991. An diesem Tag kaufte der Kläger von der S-Bank (Deutschland) AG ... Y-AG Stammaktien (Wertpapierkennnummer xxx.xxx) zum Stückpreis von ..... DM und verkaufte gleichzeitig .....( Stückzahl wie Kauf) Y-AG (sog. junge Aktien Wertpapierkennnummer zzz.zzz) zum Stückpreis von ..... DM (= unter Stückpreis der gekauften Aktien Nr. xxx.xxx). Nach Auskunft der S-Bank (Deutschland) AG wurde der Auftrag zum Verkauf der Stammaktien und der Auftrag zum Kauf der jungen Aktien gleichzeitig gestellt. Bei dem hinter der Bank stehenden Kunden handelt es sich nach Auskunft der S-Bank AG um einen nichtanrechnungsberechtigten ausländischen Auftraggeber.

Das Finanzamt sah in diesem Rechtsgeschäft einen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO. Das Rechtsgeschäft wurde daher steuerlich nicht berücksichtigt. Dies hatte zur Folge, dass die Dividende i.H.v. ...,-- DM (inklusive

Kapitalertragsteuer von ...,-- DM) ebenso wie das Körperschaftsteuerguthaben i.H.v. ...,-- DM (9/16 der Dividende) nicht bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb angesetzt wurde. Der aus dem Geschäft entstandene Verlust, der sich nach den dem Gericht vorliegenden Verkaufsabrechnungen auf ...,-- DM beläuft, wurde nicht berücksichtigt. Die auf das Geschäft fallende Körperschaftsteuer i.H.v. ...,-- DM und die Kapitalertragsteuer i.H.v. ...,-- DM wurden auf die Steuerschuld nicht angerechnet.

Während des Klageverfahrens erließ das Finanzamt am ... April 1994 und am ... Dezember 1998 wegen hier nicht streitiger Punkte geänderte Einkommensteuerbescheide 1991, die vom Kläger gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Während des Klageverfahrens erließ das Finanzamt am September 1994 auch einen Abrechnungsbescheid. Laut Mitteilung des Finanzamtes vom ... November 1994 hat der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt.

Durch Beschluss vom 12. März 1999 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache I R 29/97 zum Ruhen gebracht, da auch in diesem Verfahren die Frage der hier streitigen steuerlichen Behandlung des sog. Dividendenstrippings zur Entscheidung anstand. Die Entscheidung des BFH ist inzwis...

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