vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 2/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzeleinfuhr von Arzneimitteln nach § 73 Abs. 3AMG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Anfechtung der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Anmelder auch dann, wenn die Ware aufgrund einer Sicherstellung als in der Zolllagerverfahren übergeführt gilt.
  2. Ist die Einfuhr von Waren grundsätzlich nur auf Vorlage eines bestimmten Einfuhrdokuments zulässig und wird ein solches nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt, sondern will der Anmelder die Ware aufgrund einer Ausnahmevorschrift einführen, so ist es Sache des Anmelders auf diese Vorschrift hinzuweisen, will er nicht riskieren, dass die Annahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG wegen Fehlens des erforderlichen Einfuhrdokuments bereits abgelehnt wird.
  3. Das sich auf sämtliche Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG erstreckende Prüfungsrecht der Zolldienststellen ist darauf beschränkt festzustellen, ob Zweifel an der Zulässigkeit der Einfuhr bestehen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr bleibt der Gesundheitsbehörde vorbehalten.
  4. Der Anmelder hat auf der Zollanmeldung hinreichender Angaben zu den einzelnen Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3AMG zu machen. Zur Prüfung der „geringen Menge” des eingeführten Arzneimitteln muss sich aus den Angaben des Anmelders neben der gesamten Menge und der Anzahl der Packungen zudem ergeben, dass die Einfuhr aufgrund von in der Apotheke vorliegenden Bestellungen einzelner Personen erfolgt.
 

Normenkette

ZK-DVO Art. 867a; ZK Art. 75a; AMG § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1; ZK Art. 74 Abs. 1 S. 2; ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung der Zollanmeldung, mit der der Kläger eingeführte Arzneimittel zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, und darüber, ob die Waren dem Kläger zu diesem Zollverfahren zu überlassen sind.

Aufgrund einer Bestellung bei einer Firma in den USA Anfang Januar 2005 ließ der Kläger, der Apotheker ist, durch die Firma A im Frachtverkehr verschiedene, in einem Packstück verpackte Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführen. Die Einfuhr erfolgte am 19.01.2005 auf dem Flughafen B. Die elektronisch im System ATLAS bei dem Beklagten abgegebene Zollanmeldung vom selben Tag umfasste zwei Warenpositionen. Bei der Position 1 wurde als angemeldete Warenbezeichnung „Synthetisch hergestellte Hormone” und als Warennummer die elfstellige Codenummer mit der (Tarif-)Position 2937 angegeben, während die Waren der Position 2 unter der Warenbezeichnung „Zubereitete Arzneiwirkstoffe. Keine Anwendung am Menschen, für analytische Zwecke im Labor” und mit der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur angemeldet wurden. Bei beiden Warenpositionen enthielt die Zollanmeldung keine Hinweise oder Erläuterungen im Hinblick auf etwaige Verbote und Beschränkungen.

Der Abfertigungsbeamte nahm die Zollanmeldung an. Nach der bei der anschließenden Dokumentenprüfung vorgefundenen Handelsrechnung befanden sich in dem Packstück sechs verschiedene Waren, nämlich 15 Einheiten Centrum Vitamins, 14 Einheiten DHEA 200, 11 Einheiten Melatonin, 3 Einheiten Bengay Rheumacreme, 3 Einheiten Excedrin und zwei Einheiten Citrimax. Einzig das DHEA 200 war dabei dem Kapitel 29 des Zolltarifs zugeordnet, während es sich bei den fünf übrigen Waren um solche des Kapitels 30 handelte. Neben dem Luftfrachtbrief waren der Sendung keine weiteren Dokumente beigefügt.

Die daraufhin angeordnete Beschau wurde am folgenden Tag durchgeführt. Dabei wurden nach der dienstlichen Erklärung des Abfertigungsbeamten folgende Waren und Mengen festgestellt: 2.800 Tabletten DHEA, 3 Tuben Bengay Rheumacreme, 270 Tabletten Melatonin in Behältnissen mit je 90 Tabletten und 2.400 Tabletten Melatonin in Behältnissen mit je 300 Tabletten, 900 Tabletten Excedrin und 480 Kapseln „Lipo 6”. Die Waren „Centrum Vitamins” und „Citrimax” wurden in der Erklärung nicht erwähnt.

In den elektronischen Befunden zu beiden Warenpositionen heißt es: „Aufgrund der Aufmachung, den Verpackungsangaben bzgl. der Inhaltsstoffe sowie den Angaben auf vorliegender Rechnung handelt es sich bei den festgestellten Waren offensichtl. um Arzneimittel i.S. des AMG. Anmelder und Empfänger offensichtl. Apotheke…Aus den vorliegenden Unterlagen geht jedoch nicht hervor, dass die Kriterien gem. § 73 (3) Nr. 1 AMG i.V.m. Abs. 7a DA zum AMG oder gem. § 73 (6) AMG erfüllt sind. Zollanmeldung daher ungültig von Amts wegen mit anschließender Sicherstellung der Waren…„.

Aus der vorliegenden Ermittlungsakte geht hervor, dass das am 24.01.2005 eingeschaltete Zollfahndungsamt B am 25.01.2005 das Regierungspräsidium C kontaktierte und die Auskunft erhielt, dass es sich bei den Präparaten Melatonin, Excedrin, DHEA und Bengay Rheumasalbe um Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG handele, die in Deutschland nicht zugelassen seien. Eine Kontaktaufnahme am selben Tag ...

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