rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung einer unentgeltlichen PKW-Gestellung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Überlassung eines PKWs zur privaten Nutzung als Entgelt für eine Vermittlungs- oder Beratungsleistung stellt beim Überlassenen eine Betriebseinnahme dar, die mit den vom Überlassenden zu leistenden Leasingraten anzusetzen ist.
  2. Eine Anwendung der sog. 1 %-Regelung zur Bewertung der Nutzungsentnahme für die private Kfz.-Nutzung kommt nicht in Betracht.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2001 – 2003 als Mitarbeiter in leitender Stellung bei der Bank A, Niederlassung …, und der B Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem erklärte der Kläger als Rechtsanwalt in geringem Umfang Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Für die Streitjahre erklärte der Kläger für 2001 einen Verlust in Höhe von DM, für 2002 einen Verlust von € und für 2003 einen Verlust von € aus seiner selbstständigen Tätigkeit. Im Einzelnen wird insoweit auf die Anlagen GSE im Rahmen der Steuererklärungen verwiesen.

Die Einkommensteuerfestsetzungen wurden zunächst erklärungsgemäß durchgeführt.

Die Bescheide ergingen gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der des Finanzamtes vom 2006 erließ der Beklagte am 2007 auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 2001 – 2003. Nach den Feststellungen des Finanzamtes hatte der Kläger aufgrund geschäftlicher Beziehungen zur ABC-Gruppe

(ABC) über den Steuerberater der ABC, Herrn Z, unentgeltlich einen … PKW zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Die für den PKW gezahlten Leasingraten (2001: DM für Monate; 2002: € und 2003: €) erfasste der Beklagte in den Änderungsbescheiden als Betriebseinnahmen des Klägers im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit.

Der Beklagte führte in den Erläuterungen der Bescheide dazu aus:

„Aufgrund Ihrer Geschäftsbeziehungen zur ABC-Gruppe wurde Ihnen ein Pkw ( ) unentgeltlich in der Form überlassen, dass für Sie die Leasingraten übernommen wurden. Unter analoger Anwendung des BFH-Urteils vom 06.11.2001, VI R 54/00, BStBl II 2002, S. 164 liegt durch diese Kostenerstattung eine Betriebseinnahme in Höhe der Leasingraten und keine nach der sog. 1 % - Regelung zu bewertende Nutzungsüberlassung vor.”

Das Fahrzeug (Bruttolistenpreis €) war von Herrn Z geleast worden und die von ihm gezahlten Leasingraten wurden ihm von der ABC erstattet. Diese ungewöhnliche Gestaltung wurde gegenüber der Betriebsprüfung damit begründet, dass die ABC mit der Pkw-Gestellung an den Kläger nicht in Verbindung gebracht werden sollte.

Der Kläger hatte für die ABC Grundstücksobjekte für den Betrieb von Seniorenheimen und nach Auskunft von Herrn Z auch Kreditverträge anderer Banken vermittelt. Nach Auskunft von Herrn Z gegenüber dem Betriebsprüfer ist die Überlassung des Pkws im Hinblick auf eine „längerfristige Bindung” des Klägers an die ABC erfolgt. Auf die Stellungnahme des Herrn Z vom 2006 wird Bezug genommen.

Nach Ablauf des 3-jährigen Leasingvertrages wurde das Fahrzeug zum 2004 an die Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers, Frau Y, verkauft (Rechnung der ).

Das Auto war auch nach dem Verkauf wie zuvor auf den Kläger zugelassen.

Betriebliche Aufwendungen für die Kraftfahrzeugnutzung, (z.B. Benzin, Versicherung, Steuer) wurden vom Kläger für die Streitjahre nicht erklärt.

Mit dem gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einspruch vom 2007 machte der Kläger geltend, dass die Nutzung des PKW bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nach der sogenannten 1 % - Regelung gem.

§ 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lediglich mit € / Monat anzusetzen sei und nicht die Leasingraten als Einnahme zu erfassen seien.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 2008 als unbegründet zurück.

Er führte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der Kläger in Höhe der Leasingraten einen geldwerten Vorteil erzielt habe, der bei ihm steuerlich zu erfassen sei. Dem Vorbringen des Klägers,

lediglich einen geldwerten Vorteil in Höhe der 1 % - Regelung zu erfassen, könne nicht gefolgt werden, da der Kläger weder Eigentümer des PKW noch Vertragspartner der Leasinggesellschaft gewesen sei. Eine Betriebsvermögenseigenschaft des Pkws sei zu keiner Zeit gegeben. Letztlich sei dem Kläger auch kein Nutzungsvorteil, sondern ein Geldvorteil in Form der Leasingraten zugewendet worden.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Während der Kläger ursprünglich geltend machte die Änderungsbescheide ersatzlos aufzuheben (vgl. Klageschrift vom 2008), verfolgt er nunmehr sein Klagebegehren ebenso wie im Einspruchsverfahren dahingehend weiter lediglich eine Einnahme auf der Grundlage der 1 % - Regelung zu erfassen und nicht in Höhe der gezahlten Leasingraten. Die ABC habe aufgrund einer seiner Empfehlungen ein zum Verkauf stehendes Objekt günstig er...

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