rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine abkommensrechtliche Minderung der deutschen Einkommensteuer auf das Gehalt des in Belgien ansässigen Geschäftsführers einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Fall eines abkommensrechtlich in Belgien ansässigen Geschäftsführers einer abkommensrechtlich in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft mindert sich die deutsche Einkommensteuer auf eine sowohl unter Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien als auch unter Art. 15 DBA-Belgien fallende Geschäftsführervergütung schon wegen des in Art. 15 Abs. 4 DBA-Belgien bestimmten Vorrangs des Art. 16 DBA-Belgien nicht gemäß Art. 23 Nr. 2 DBA-Belgien um 8 %.

 

Normenkette

DBA BEL Art. 16 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 23 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2009, 2010, 2011, 2012

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Minderung der Einkommensteuer bzgl. klägerseits in Belgien gezahlter Gemeindesteuer.

Der Kläger ist unbeschränkt steuerpflichtig und wird mit der Klägerin zusammen veranlagt. Die Kläger sind belgische Staatsbürger, deren Ansässigkeitsstaat im DBA-rechtlichen Sinne im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland unstreitig Belgien ist.

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der nunmehr unter C gGmbH firmierenden Gesellschaft mit Sitz in D (HRB XXXXX Amtsgericht E) (Blatt 161 ff. Gerichtsakte). Er bezieht von der Gesellschaft Geschäftsführerbezüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführervertrages wird verwiesen auf Blatt 200 ff. der Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren.

Die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit wurden in Deutschland als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt und als solche auch der Besteuerung unterworfen. In Belgien wurden diese Einkünfte ausweislich der Steuerbescheide der belgischen Finanzbehörde (Blatt 4 ff., 22 ff., 108 ff., 139 ff. Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren) als solche aus selbständiger Tätigkeit (ldquor;Inkomsten als zelfstandige”) behandelt und von der Besteuerung in Belgien freigestellt (ldquor;Vrijgesteld”).

Bei der gGmbH wurde eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 durchgeführt, die mit Bericht vom 26.02.2015 abgeschlossen wurde (Blatt 160 ff. Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren).

Gegen die mit Datum vom 20.03.2015 infolge der Lohnsteuer-Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide (Blatt 7 ff. Gerichtsakte) legten die Kläger bzgl. der Versteuerung einer privaten PKW-Nutzung des Klägers Einspruch ein (Blatt 179 ff. Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren), der mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2016 (Blatt 236 ff. Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren) zurückgewiesen wurde. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde klägerseits geltend gemacht, dass der Kläger Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer und daher nicht wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln, sondern einem Unternehmer gleichzustellen sei (Blatt 198 Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren).

Gegen die Ausgangsbescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kläger ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass für 2010 die Vorsorgeaufwendungen nicht erklärungsgemäß berücksichtigt worden seien. Es seien beschränkt abziehbare Sonderausgaben i.H.v. xx.xxx,00 € statt x.xxx,00 € zu berücksichtigen.

Die Einkommensteuer sei zudem um die im Klageantrag genannten Beträge herabzusetzen. Da sich der Familienwohnsitz der Kläger in Belgien befinde, sei die Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfalle, gem. Abs. 11 Ziff. 2 des Schlussprotokolls zum DBA-Belgien um 8 % zu mindern. Dies gelte gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG auch für den Solidaritätszuschlag. Klägerseits sei nämlich in den Streitjahren nachfolgende, sich aus den Bescheiden der belgischen Steuerbehörde ergebende belgische Gemeindesteuer (ldquor;Gemeentebelasting”) gezahlt worden:

Veranlagungszeitraum

Berechnungsgrundlage

Gemeindesteuer Belgien

2009

xx.xxx,xx x9 %

xxx,xx €

2010

x.xxx,xx x 9 %

xxx,xx €

2011

x.xxx,xx x 9 %

xxx,xx €

2012

x.xxx,xx x 9 %

xxx,xx €

Die Geschäftsführerbezüge des Klägers seien in Belgien in den entsprechenden Bescheiden auch berücksichtigt worden. Dies belegten ebenfalls die zur Akte gereichten belgischen Steuerbescheide.

Gem. Abs. 11 Ziff. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-Belgien berücksichtige Belgien die in den Artikeln 15 und 19 genannten Einkünfte, die in Belgien nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuer befreit seien, bei der Festsetzung der belgischen Gemeindesteuern der natürlichen Personen. Hierunter fielen auch Geschäftsführerbezüge. Art. 15 erfasse nämlich alle Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen. Um Geschäftsführerbezüge vom Anwendungsbereich des Art. 15 DBA-Belgien auszunehmen, bedürfe es daher einer ausdrücklichen Regelung in Art. 15 Abs. 4 DBA-Belgien, nach der auf diese Geschäftsführerbezüge vorrangig Art. 16 DBA-Belgien anzuwenden sei. Eine solche Regelung bestehe jedoch ...

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