vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit der Betreuung eines Haustieres

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Haushaltsnahe Aufwendungen sind in Anlehnung an den Begriff „Hauswirtschaftlich” solche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden.
  2. Aufwendungen für das Ausführen eines Hundes sind als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a EStG anzusehen.
 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2013, 2014

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.09.2017; Aktenzeichen VI B 25/17)

BFH (Beschluss vom 25.09.2017; Aktenzeichen VI B 25/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices entstanden sind, zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) führen.

Die Klägerin ist ledig und wird vom beklagten Finanzamt (im Folgenden: Beklagter) zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihren Steuererklärungen beantragte sie eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.700 Euro (2013) und 2.400 Euro (2014) wegen der Betreuung ihrer Hunde. Sie lasse ihren Hund/ihre Hunde ausführen. Der Hund würde nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die sie auch üblicherweise nehmen würde. Der Inhaber der „Hunderunde A” besitze einen Schlüssel. Nach dem Spaziergang werde der Hund gesäubert, evtl. mit den nötigen Medikamenten betreut und sei dann zu Hause. Sie nutze den Service, da sie voll berufstätig sei. Die Bezahlung erfolge per Dauerauftrag. Sie berufe sich dabei auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. September 2015 VI R 13/15.

In den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014, jeweils vom 22. Januar 2016, berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht, da die Dienstleistungen außerhalb des Haushaltes erbracht würden. Die dagegen eingelegten Einsprüche vom 27. Januar 2016 wies er mit Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 als unbegründet zurück. Der Beklagte ist der Auffassung, dass keine haushaltsnahen Dienstleistungen vorlägen. Die Gewährung der Steuerermäßigung komme nur in Betracht, wenn die Tätigkeit „im Haushalt”, d.h. an Orten, die zum Haushalt gehören oder diesem dienen, ausgeübt werde. Dies seien typischerweise die Räumlichkeiten der privaten Wohnung oder des privaten Hauses nebst Zubehörräumen und Garten. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfalte, werde regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise könnten auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem Grund erbracht würden, begünstigt sein. Es müsse sich jedoch um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und diesem dienten. Der Beklagte verweist dabei auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11, mit dem in einem vergleichbaren Fall die Aufwendungen für das Hundeausführen nicht berücksichtigt wurden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin nunmehr mit ihrer Klage, mit der sie ihr Ziel weiter verfolgt.

Sie bezieht sich unter anderem auf eine Entscheidung des BFH, die sich mit der Frage der Berücksichtigung von Kosten für die Betreuung eines Haustieres auseinander zu setzen hatte. Auch führt sie eine Entscheidung an, in der der BFH die Ansicht vertreten hat, dass die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt sind. Sie begehrt nunmehr die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 1.400 Euro (2013) und 2.200 Euro (2014), deren Zahlung sie anhand von Rechnungen sowie Kontoauszügen belegen kann.

Der Klägerin beantragt,

die mit Bescheid vom 22. Januar 2016 festgesetzte Einkommensteuer 2013 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 auf 17.875 Euro herabzusetzen,

die mit Bescheid vom 22. Januar 2016 festgesetzte Einkommensteuer 2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 auf 18.508 Euro herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt im Wesentlichen bei seinem außergerichtlichen Vorbringen und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Auch nach Erlass des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. November 2016, Bundessteuerblatt (BStBl) I 2016, 1213, komme keine Abhilfe der Klage in Betracht. Für die Unterscheidung in begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen gemäß § 35a EStG sei das alleinige Abgrenzungsmerkmal „innerhalb und außerhalb” des Haushalts maßgebend. Da der räumliche Bereich des Haushalts regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt sei, handele es sich beim Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen um eine Dienstleistung, die au...

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