Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.1996; Aktenzeichen VII R 89/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger stellte dem beklagten Finanzamt am 17.01.1992 einen Pfandungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts … zu, durch welchen der Lohnsteuererstattungsanspruch des … für das Steuerjahr 1991 gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde. Das Finanzamt erteilte am 30.01.1992 die Drittschuldnererklärung, in der es dem Kläger mitteilte, daß die Steuer für das angegebene Kalenderjahr noch nicht festgesetzt sei.

Am 09.11.1992 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1991 für die Eheleute … mit dem ein Erstattungsanspruch der Eheleute in Höhe von 1.553,43 DM festgesetzt wurde. Diesen Betrag überwies das Finanzamt an den Kläger.

Am 20.11.1992 teilte die Ehefrau des … dem Finanzamt mit, daß sie die Erbschaft nach ihrem am 17.03.1992 verstorbenen Ehemann ausgeschlagen habe. Das Finanzamt nahm eine Aufteilung des Erstattungsbetrages von 1.553,43 DM vor. Danach entfielen auf … lediglich 158,15 DM, auf seine Ehefrau 1.395,28 DM.

Mit Rückforderungsbescheid vom 21.04.1993 forderte das Finanzamt vom Kläger die Rückzahlung von 1.395,28 DM. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.1994 als unbegründet zurückwies. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, der Rückforderungsanspruch des Finanzamts richte sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Erben nach …. Der Kläger sei nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), da er den zurückgeforderten Betrag nicht wie ein Zessionar aus eigenem erworbenen Recht erhalten habe, sondern aufgrund der durch Pfändung und Überweisung der Forderung bewirkten Zahlungsanweisung. In diesem Fall sei nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Im übrigen habe das Finanzamt mit der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Pfändungsgläubiger zufolge der Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugleich einen etwaigen Erstattungsanspruch der Ehefrau erfüllt. Es liege damit von vorn herein keine rechtsgrundlose Zahlung vor.

Der Kläger beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Finanzamts vom 21.04.1993 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 15.02.1994 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat zu Recht den Rückforderungsbescheid über 1.395,28 DM gegen den Kläger gerichtet.

Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder die Rückzahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

Im Streitfall betraf der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts … nur den Lohnsteuererstattungsanspruch des … für das Jahr 1991, der sich nach der vom Finanzamt vorgenommenen Aufteilung des Erstattungsanspruchs der Eheleute … auf 158,15 DM belief. Die Überweisung des Erstattungsbetrages von 1.553,43 DM aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Kläger als Pfändungsgläubiger erfolgte damit in Höhe von 1.395,28 DM ohne Rechtsgrund, nachdem die Ehefrau des … die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen hatte.

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach bei zusammenveranlagten Ehegatten die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, lagen im Streitfall nicht vor, weil die Auszahlung nicht an einen der Ehegatten … erfolgte, sondern an den Kläger.

Der Kläger war auch Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO des ohne Rechtsgrund überwiesenen Betrages von 1.395,28 DM. Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, der die Erstattung oder Vergütung erhalten hat. Wenn an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt sind, muß der Empfänger der. Zahlung nicht mit dem Leistungsempfänger identisch sein. Als Leistungsempfänger ist dann derjenige zu bestimmen, an den das Finanzamt willentlich geleistet hat, weil er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem Recht erhalten hat (Bundesfinanzhof –BFH– Urteil vom 14.09.1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).

Das ist im Fall der Pfändung und Überweisung einer Forderung der Pfändungsgläubiger. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß geht im Unterschied zur Abtretung einer Forderung nicht die volle Rechtsposition des Vollstreckungsschuldners auf den Pfändungsgläubig...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge