Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einordnung von Druckerpatronen

 

Leitsatz (redaktionell)

( = Vorlagefrage)

  1. Ist eine Tintenkartusche dadurch, daß sie ausschließlich in einem bestimmten Drucker eingesetzt werden kann als Teil bzw. Zubehör des Druckers anzusehen oder stellt das Kunststoffgehäuse nur die handelsübliche Verpackung für die Druckertinte dar, die als die einzutarifierende Ware anzusehen ist?
  2. Tintenkartuschen sind als eigenständige Waren zu behandeln, die nicht vom Wortlaut der Position 3215 KN erfaßt werden.
 

Normenkette

EGVtr Art. 234

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 07.02.2002; Aktenzeichen C-276/00)

 

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma N Deutschland GmbH, beantragte am 27. Juni 1997 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion München die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für mehrere Waren. Dabei handelte es sich um folgende Produkte:

  1. eine sog. "I" aus einer mit Tinte gefüllten Patrone zum Einbau in einen Tintenstrahldrucker,
  2. zwei sog. "J" aus zwei mit Tinte gefüllten Spritzen zur Wiederbefüllung des Druckkopfes eines Tintenstrahldruckers,
  3. ein sog. "Q" aus einem Tintenstrahldruckkopf mit drei eingesetzten und drei lose beigelegten Tintenbehältern.

Die Klägerin gab als in Betracht kommende Codenummer in jedem Falle 8473 3090 an.

Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion München, die für die zolltarifliche Beurteilung von Waren u.a. des Kapitels 84 KN bundesweit zuständig ist, hielt die unter 1) und 2) bezeichneten Pro-dukte für reine Tintenbehälter ohne weitere Ausstattung, so daß diese aus dortiger Sicht der Position 3015 KN zuzuweisen seien. Der Antrag der Klägerin wurde daher an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der damaligen Oberfinanzdirektion weitergeleitet.

Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion M sind mit Wirkung vom 1. August 1998 der entsprechenden Abteilung der Oberfinanzdirektion Z angegliedert worden, so daß insoweit ein Beklagtenwechsel eingetreten ist.

Das vorliegende Streitverfahren bezieht sich nur auf die unter Nr. 1 bezeichnete Ware, die im Antrag der Klägerin wie folgt beschrieben wird:

Kompatible Tintenkartusche bestehend aus:

Tintenpatrone (Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, Metallsieb, Dichtungen, Siegelfolie, Aufkleber) Wert: ca. 4,-- DM

Tinte (35 ml) Wert: ca. 0,35 DM

Verpackungsmaterial

Die Tintenkartusche wird in einen Drucker der Marke P eingesetzt. Kartusche und Tinte sind speziell und ausschließlich auf diesen Druckertyp abgestimmt. Eine andere Verwendungsmöglichkeit besteht nicht.

Mit der am 22. August 1997 erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. 41/97 erfolgte die Einreihung dieser Ware in die Codenummer 3215 9080 der Zollnomenklatur. Der tariflichen Beurteilung liegen dabei folgende Feststellungen zugrunde:

Für den Einzelverkauf aufgemachte Pappschachtel, darin eingeschweißt in einen grauen Folienbeutel eine schwarze, quaderförmige Kunststoffpatrone (Außenmaße ca. 2,7 x 6,4 x 4,2 cm), die ein Stück Zellkunststoff, getränkt mit einer öligen, schwarzen Flüssigkeit enthält; die Farbflüssigkeit ist teilweise löslich in Wasser und vollständig löslich in Ethanol mit violettschwarzer Färbung, sie trocknet auf Papier schnell an und ist dann trocken wischfest und mit Wasser verwischbar.

Befund:

Mit Tinte gefüllte Einwegpatrone (ohne integrierten Druckkopf) für Tintenstrahldrucker.

Im Einspruchsverfahren erläuterte die Verwaltungsbehörde ihre Tarifauffassung damit, daß die Einreihung unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 5 b vorzunehmen sei. Denn die eigentliche Ware sei hier in der Tinte zu sehen, die Tintenpatrone als Kunststoffgehäuse stelle hingegen nur die erforderliche und handelsübliche Umschließung für die Druckertinte dar. Dann aber sei unter Anwendung der genannten AV die Verpackung einer Ware wie die darin enthaltene Ware einzureihen. Da die Kartusche mit keinerlei druckerspezifischen Teilen ausgestattet sei, könne sie nicht als Teil für Drucker in die Position 8473 KN eingereiht werden.

Die Klägerin wandte insoweit ein, die Tintenkartusche stelle selbst ein druckerspezifisches Teil da. Sie sei zwingender Bestandteil eines jeden Tintenstrahl-druckers, wobei die einzige Besonderheit darin bestehe, daß sie ein austauschbares Teil darstelle. Ohne die Kartusche könne der -Drucker keinen Ausdruck vornehmen. Die Öffnung der Kartusche sei genau auf den Druc ker abgestimmt. Auch die darin enthaltene Tinte könne nicht etwa allgemein als solche verwendet werden. Ein Befüllen eines Federhalters damit sei zum Beispiel nicht möglich. Die Tinte könne vielmehr einzig und allein von den jeweiligen Druc kern benötigt werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1998 wies die Verwaltungsbehörde den Einspruch als unbegründet zurück. Die Ware, deren Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur zu klären sei, sei die Druckertinte. Dies sei die Wa-re, die zum Betreiben eines jeden Tintenstrahldruckers unerläßlich sei und auf d...

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