Umsätze aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker können steuerfrei sein nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG.[1] Klinische Chemiker sind Personen, die den von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e. V. entwickelten Ausbildungsgang mit Erfolg beenden und dies durch die von der genannten Gesellschaft ausgesprochene Anerkennung nachweisen. Nicht Voraussetzung ist, dass eine freiberufliche Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt wird. Ein chemisches Untersuchungsamt, das Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen durchführt, bewirkt damit keine Umsätze aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker, auch wenn es von einem solchen geleitet wird.[2]

[1] Vor 1.1.2009 nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F.

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