Ist ein Handelsvertreter selbstständig tätig, übt er i.  d.  R. einen Gewerbebetrieb i.  S.  d. § 1 HGB aus. Er ist damit als Kaufmann buchführungspflichtig.[1]

Ausgenommen von der Kaufmannseigenschaft sind Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Bei Handelsvertretern dürfte dies i.  d.  R. vorliegen, wenn sie alleine tätig werden und wenn der Umfang der Tätigkeit eine kaufmännische Buchführung nicht erforderlich macht.

Weitere Anhaltspunkte können die Vielfalt der Produktpalette mit möglicher Lagerhaltung, der Umfang der Geschäftsbeziehungen, die Größe des Umsatzes, die Anzahl der Beschäftigten und die Inanspruchnahme von Krediten sein.

Darüber hinaus sieht das HGB eine Befreiung von der Buchführung vor. Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden ­Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238241 HGB nicht anzuwenden.[2]

Wird die Handelsvertretung in Form einer Handelsgesellschaft, z.  B. OHG, KG oder GmbH, geführt, ist die Kaufmannseigenschaft und damit die Buchführungspflicht durch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HGB gesetzlich gegeben.

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