Im Handelsverkehr gelten andere Zinsregelungen.

Verzugszinsen werden bei Kaufleuten untereinander mit einem Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst (§ 288 Abs. 2 BGB); im Gegensatz zu fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, § 288 Abs. 1 BGB).

 
Achtung

Verzugszinsen

Während der Schuldner nach dem BGB Zinsen erst ab Verzug nach Fälligkeit, also in der Regel nach Mahnung, verlangen kann (§ 286 BGB), können Kaufleute bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Zinsen ab dem ersten Tag der Fälligkeit ihrer Forderungen beanspruchen (§ 353 HGB).

Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zwischen Kaufleuten (§823 BGB) gilt das nicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden sind.[1]

Die Höhe aller anderen gesetzlichen und vertraglichen (sofern ungeregelt) Zinsforderungen, betragen für Kaufleute bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft 5 % (§ 352 Abs. 1 HGB). Das sind z. B. Zinsen für Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 2 HGB, Zinsen für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen nach § 354 Abs. 2 HGB. Der Zinssatz für Privatleute ist dagegen auf 4 % festgelegt (§ 246 BGB).

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