Für Handelsgeschäfte kann zur Vereinfachung eine Kontokorrentabrede getroffen werden. §§ 355 bis 357 HGB, die dies regeln, dienen der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger Geldansprüche bei Handelsgeschäften. Es reicht aus, wenn eine der Parteien Kaufmann ist. Darüber hinaus gelten die §§ 355 bis 357 HGB analog auch für das uneigentliche Kontokorrent, bei dem keine der Parteien Kaufmann ist. Ein Kontokorrent ist ein laufendes Konto, bei dem die aus einer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Fall sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Das Kontokorrent reduziert eine Mehrzahl wechselseitiger Ansprüche auf eine einzige Schuld bzw. Forderung.

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