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Gemäß § 298 Abs. 1 HGB müssen Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten i. S. v. § 251 HGB auch konsolidiert werden. Bei der Konsolidierung ist jedoch zu beachten, dass ein Konzern gemäß § 297 Abs. 3 HGB als ein einziges Unternehmen aufgefasst wird (sog. Einheitstheorie) mit der Folge, dass Haftungsverhältnisse zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen nicht konsolidiert werden, also wegfallen; Haftungsverhältnisse zwischen Konzernunternehmen werden im Konzernabschluss nicht dargestellt.

Wegzulassen sind auch unter Einzelabschlüssen vermerkte Haftungsverhältnisse, die sich auf Dritte, d. h. nicht in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen beziehen, die aber Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen zum Gegenstand haben, die im Konzernabschluss bereits als Verbindlichkeiten des Konzerns auszuweisen sind; hier gilt der Grundsatz, dass der schwächere Ausweis als Eventualverbindlichkeit durch den stärkeren Ausweis als Verbindlichkeit verdrängt wird.

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