Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 HGB). Das gilt auch gegenüber dem Finanzamt. Wenn und soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet hat, ist die Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen.[1]

Die Haftung des Kommanditisten lebt aber in  einigen Fällen wieder auf. Dies sind:

  • soweit die Einlage zurückgezahlt wird; das gilt auch, wenn die Einlage beim Ausscheiden des Kommanditisten erstattet wird (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB)[2];
  • soweit der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch vorhergehende Verluste unter den Betrag seiner geleisteten Einlage herabgesunken ist (§ 172 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 169 HGB);
  • wenn der Kommanditist Entnahmen getätigt hat, soweit dadurch der Kapitalanteil unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgesunken ist (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB). Von erheblicher praktischer Bedeutung ist zudem § 176 HGB. Hiernach haftet ein Kommanditist wie ein persönlich haftender Gesellschafter, wenn:

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist zudem § 176 HGB. Nach dieser Bestimmung haftet ein Kommanditist wie ein persönlich haftender Gesellschafter, wenn die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister mit den Geschäften begonnen hat und der Kommanditist dem zugestimmt hat und der Gläubiger nichts davon wusste, dass es sich um einen Kommanditisten handelte (§ 176 Abs. 1 HGB) oder Geschäfte getätigt werden, bevor der Beitritt eines Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen wird (§ 176 Abs. 2 HGB).

Auch für die Kommanditistenhaftung gilt nach § 171 Abs. 2 HGB eine dem § 93 InsO vergleichbare Sperrwirkung. Die gleiche Rechtslage zur Haftung gilt für den Fall, dass der Komplementär der KG keine natürliche Person ist. In der Praxis hat hierbei vor allem die GmbH & Co. KG eine erhebliche Bedeutung.

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