Der Erwerber haftet nach § 75 AO auch dann, wenn ihm die Steuerschulden des Veräußerers nicht bekannt waren. Ein vertraglicher Haftungsausschluss zwischen Veräußerer und Erwerber ist gegenüber dem Steuergläubiger unwirksam und begründet allenfalls einen zivilrechtlichen Rückgriffsanspruch des Erwerbers. Bei mehrfachem Erwerb desselben Betriebs innerhalb kurzer Zeit kann sich ergeben, dass für die Steuerschuld des 1. Veräußerers sowohl der 1. Käufer als auch der nachfolgende Erwerber haftet.

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