Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auch beim Umlaufvermögen eine Teilwertabschreibung zulässig. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber beim Erwerb des gesamten Unternehmens dafür zahlen würde, wenn der Betrieb fortgeführt werden würde. Der niedrigere Teilwert darf nur beibehalten werden, soweit die Wertminderung andauert. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Bilanzerstellung sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einzubeziehen.

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