Steuergegenstand ist nach § 2 GrStG der im Inland belegene Grundbesitz. Darunter fallen

  • die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie
  • die (bebauten und unbebauten) Grundstücke.

Den v. g. Betrieben bzw. Grundstücken stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Von der Grundsteuer befreit sind insbesondere die Benutzung des Grundbesitzes von

  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch,[1]
  • einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung,
  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.[2]

    Der Grundbesitz muss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Die Einschränkung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.[3]

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