Während das Kürzel GoB hinlänglich bekannt ist, steht das moderne Kürzel GoBD für "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Der alte Begriff "GoB" war ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem Handelsrecht, basierend auf § 238 HGB. Die GoB werden im Handelsrecht angesprochen und durch unterschiedliche handels- und steuerrechtliche Vorschriften ausgelegt. Dazu kommt eine über Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung, die auch maßgeblich zur Entwicklung der GoB beigetragen hat.

Basierend auf diesen Grundlagen hatte früher das BMF-Schreiben v. 14.11.2014 und nunmehr das BMF-Schreiben v. 28.11.2019[1] den Begriff der GoBD bestimmt und definiert. Auch die GoBD sind schon Gegenstand verschiedener anhängiger Gerichtsverfahren und damit auch einem ständigen Wandel unterworfen. Diesem Wandel will das in beiden Schreiben angesprochene Analogieverfahren Rechnung tragen. Auch im aktuell gültigen BMF-Schreiben (vom 28.11.2019) werden als mögliche Auslegungs- und Entwicklungsvarianten beispielhaft gutachterliche Stellungnahmen, Handelsbrauch, ständige Übung, Gewohnheitsrechte sowie organisatorische und/oder technische Änderungen als Gründe für eine Fortentwicklung der inhaltlichen Definition des Begriffs GoBD genannt.

Die elektronischen Voraussetzungen hinsichtlich der Sicherheit werden ständig aktualisiert. Zuletzt wurde mit Schreiben vom 17.8.2021[2] in Bezug auf die Kryptographischen Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – die Anwendung der Secure Element API, Stand 2021 bekanntgegeben. Die jeweils aktuellen Versionen können den jeweils veröffentlichten Links aktueller BMF-Schreiben entnommen werden.

[1] BMF-Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :0001.
[2] BMF, Schreiben v. 17.8.2021, IV A 4 – S 0316-a/19/100012:003

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