Rz. 24

Zu der grundlegenden Annahme des Rahmenkonzepts gehört der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern; RK.3.9, IAS 1.25). Nach IAS 1.25 hat das Management die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung bei der Abschlussaufstellung einzuschätzen. Die Annahme der Unternehmensfortführung ist gegeben, bis das Management beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, das Geschäft einzustellen oder keine realistische Alternative mehr besteht, als so zu handeln. Die Einschätzung der Unternehmensfortführung hat Informationen für mindestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen (IAS 1.26).

 

Rz. 25

Dieser Grundsatz wird als Begründung für die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, weil angenommen wird, dass der erzielbare Nutzen aus den Vermögenswerten nicht unter deren Wert liegt. Nur wenn keine Unternehmensfortführung mehr gegeben ist, dürfen Liquidationswerte im Abschluss berücksichtigt werden.

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